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Thema: Wundversorgung in der Apotheke

  1. #1
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    Wundversorgung in der Apotheke

    Guten Tag,
    mich interessiert der rechtliche Hintergrund zu einer Wundversorgung, die in einigen Apotheke wohl angeboten wird und auch wie man sich rechtlich verhalten sollte, wenn jemand mit einer stark blutenden Wunde Hilfe in der Apotheke sucht.

    Für mich schloss sich die Wundversorgung in der Apotheke immer aus, und so wurde es auch in meinen Ausbildungsapotheken gehandhabt. Aufgrund eines Haftungsrisikos, falls etwas bei der Versorgung schief geht, haben wir zwar das notwendige Verbandsmaterial zur Verfügung gestellt und dahingehend auch beraten, wie man die Wunde versorgen soll, allerdings nie selber Hand angelegt.

    Inwieweit darf man denn als ApothekerIn Wunden versorgen und fällt es nicht in die Kategorie des "Kurierverbotes"?

    Ich freue mich über Ihre Antwort,
    Janin Christoffers

  2. #2
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    Ergänzende Überlegungen:
    Wenn jemand stark blutendes in die Apotheke kommt sollte man natürlich Erste Hilfe leisten.
    Für mich hieße das, dass ich versuche die Blutung zu stillen und einen Notarzt rufe, da ich selber ja keinerlei Qualifikationen habe um eine Wunde zu versorgen.
    Eine unserer PrüferInnen im dritten Staatsexamen, geht aber sogar soweit, dass auch eine Wundspülung und anschließendes wundgerechtes Verbinden zu solchen Erste Hilfe Maßnahmen gehört. Für mich persönlich geht das aber über meine Befugnisse weit hinaus.
    Also stellt sich die Frage, wie man sich rechtlich gesehen am besten verhalten sollte um mögliche Haftungsfolgen auszuschließen.

    Anmerkung: Ich komme aus Hessen, in der Berufsordnung steht leider dass man bei Hilfeleistung in Notfällen auch eine Ausnahme der Ausübung der Heilkunde machen kann.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Herr Christoffers,

    bei der Wundversorgung handelt es sich um eine delegationsfähige Arztleistung. Hier kollidiert eine entsprechende Dienstleistung mit dem berufsrechtlichen Kurierverbot. Das Ganze bringt also in der Tat nicht nur Haftungsrisiken (wenn Sie die Wunde nicht richtig versorgen), sondern auch berufsrechtliche Probleme.

    Anders im Notfall. Die BO Hessen stellt hier explizit klar, dass das Kurierverbot nicht mit den Erste-Hilfe-Grundsätzen kollidiert. Und da gilt, dass das getan werden muss, was beherrscht wird. Ein in Wundmanagement ausgebildeter Apotheker müsste insofern mehr tun als ein „normaler“ Apotheker. Der Erste-Hilfe-Maßstab ist insofern individuell. Vorliegend wird dieser auch nicht durch eine drohende Rechtübertretung beschränkt, wie das bei der Rx-Abgabe ohne Verschreibung der Fall wäre. Insbesondere müsste die Lebensbedrohlichkeit vorliegen (siehe. auch https://www.deutsche-apotheker-zeitu...-als-notretter). Da das Kurierverbot im Notfall nicht gilt, muss alles geleistet werden, was von dem betroffenen Apotheker erwartet werden kann. Da hat die Prüferin dann insofern Recht, als dass der Apotheker jedenfalls in der Theorie das können müsste. Doch Theorie ist nicht immer gleich Praxis. Insofern: Alles tun, was man für angemessen hält UND worin man sich sicher ist und auf jeden fall Notruf absetzen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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