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Thema: Substitution Nachweisführung

  1. #1
    Premium-User
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    Substitution Nachweisführung

    Guten Tag ,

    Ich habe eine frage in rahmen des substitution nachwisführung .
    Ich verstehe diese persogbezogene nachweisführung nicht , sollte das zusätzlich zu Normale Nachweiführung gemäß BTMVV durchgeführt werden ?

    Danke

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Für Patienten, die die ihnen verschriebenen Betäubungsmittel nicht eigenverantwortlich verwalten, bei der

    Substitution Opioidabhängiger (§ 5 BtMVV) und
    Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen und
    Einrichtungen der SAPV (vgl. § 5c BtMVV),

    hat der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel patientenbezogen zusätzlich zur normalen BtM- Dokumentation zu erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4 BtMVV).

    Die BtMVV enthält keine konkreten Regelungen, wie die patientenbezogene Nachweisführung zu erfolgen hat. Zur Gewährleistung der Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr und um den Missbrauch von Betäubungsmitteln soweit wie möglich auszuschließen, sollte im Sinne der lückenlosen Dokumentation für jede Einzelabgabe und jedes Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch gemeinsam der separate patientenbezogene Verbleibsnachweis (nicht auf der Rückseite von Teil I des BtM-Rezeptes) erfolgen. Hierfür wird das Formular „Patientenbezogene Betäubungsmittel-Dokumentation“ vom BfArM empfohlen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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  3. #3
    Premium-User
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    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort .

    Gilt das auch für SZ oder ST verordnungen bzw. kann man hier auch zusätzlich personbezogen dokumentieren?

    Vielen Dank Im Voraus

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Ja, das fällt auch unter die Substitution Opioidabhängiger.
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