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Thema: Abgabe an Tierarzt/Praxisbedarf von Tierärzten

  1. #1
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    Abgabe an Tierarzt/Praxisbedarf von Tierärzten

    Hallo,

    Im Zuge des Tier-Arzneimittel-Gesetzes §49 Bezug von AM/VMP sind Verständnisfragen aufgekommen:
    Wenn ich Absatz (1) richtig verstehe, gibt es keine Möglichkeit für einen tierärztlichen "Praxisbedarf" ein Rezept in der Apotheke einzulösen (da für tierärztliche Hausapotheke Bezug über GH bei Tier-AM oder pU bzw. GH bei Human-AM).

    Frage 1: Eigenbedarf.
    Wenn der Tierarzt also mit seinem Arztausweis ohne Rezept in der Apotheke ein Tier- oder auch Human-AM für sein eigenes Haustier holen möchte, darf er das, sofern der Zweck (Eigenbedarf für sein Tier) gegeben ist. Er gilt dann quasi wie in Absatz (7) als TierhalterIn und darf es deshalb in der Apotheke beziehen - oder?

    Frage 2: BtM für Praxisbedarf eines Tierarztes.
    In der BtMVV § 4 ist u.a. geregelt, was ein Tierarzt für den Praxisbedarf verschreiben darf. Dürfen diese Verschreibungen durch Apotheken beliefert werden oder müssten sie entsprechend TAMG §49 als Human-AM (?) über GH bzw pU bezogen werden?

    Vielen Dank.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Rausch.

    Für den Betrieb ihrer tierärztlichen Hausapotheke dürfen Tierärzte apothekenpflichtige AM und TAM sowie veterinärmedizinische Produkte nur von Herstellern und Inhabern einer Großhandelserlaubnis für TAM beziehen, d.h. nicht von Apotheken ohne Großhandelserlaubnis.

    Zu Frage 1: Ganz genau, §49 Abs.7 ist hier maßgeblich. Der Tierarztausweis ersetzt in diesem fall das Rezept. Aber wie Sie richtig schreiben nur für den Eigenbedarf (also das Tier des Tierarztes) und nicht für die Tierarztpraxis!

    Zu Frage 2: Das Problem ist, dass das der deutsche Gesetzgeber bisher nicht alle VO verändert hat, die die EU-VO geändert hat. D.h. hier haben wir tw. eine Rechtskollision. Nach meiner Rechtsauffassung schlägt hier das Europäische Recht die deutsche BtMVV. Bedeutet, dass Tierarztpraxen auch BtM nur noch über den GH nach Artikel 103 (2) der EU-VO 2019/6 beziehen dürfen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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