Mich würde interessieren welche Pflichten die Apotheke gegenüber dem Patienten hat, wenn Arzneimittel die zu Lasten der GKV abgegeben wurden Qualitätsmängel haben. Die Pflicht den Verdacht des Qualitätsmangels an die AMK und die zuständige Behörde zu melden ist bekannt. Wie sieht es aber mit Garantie und Gewährleistung aus, sind wir verpflichtet das Arzneimittel zu ersetzen im Zweifelsfall auch aus anderen Packungen auszueinzeln?

Im konkreten Fall forderte ein aufgebrachter Patient die Abgabe von einer Fertigspritze Crusia 4000 I.E. / 40 mg ohne Rezept, da aufgrund einer seiner Meinung nach fehlerhaften Spritze keine Dosis verabreicht werden konnte. Das Enoxaparin sei zur Thromboseprophylaxe bei Langstreckenflügen eingesetzt und er bräuchte jetzt Ersatz da er in 3 Stunden fliegen müsse. Die angeblich fehlerhafte Spritze konnte er vorlegen. Er forderte mit Verweis auf Nacherfüllungspflichten des Händlers im Falle fehlerhafter Produkte, dass wir ihm eine fehlerfreie Spritze auszuhändigen haben.
Aufgrund der Schilderung des Patienten erschien mir eine fehlerhafte Anwendung aber als die wahrscheinlichere Ursache. Der Abgabe einer weiteren Packung bzw auch nur einer einzelnen Fertigspritze Crusia als Ersatz steht meiner Auffassung ganz klar ein Verstoß gegen die AMVV entgegen.
Grundsätzlich stellt sich mir auch die Frage ob die Apotheke überhaupt ersatzpflichtig wäre, da sie ja den Mangel nicht zu vertreten hat und v.a. bei Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen im Bezug auf die Leiferkette keinen Anlass hat von Fehlerhaftigkeit der Arzneimittel auszugehen (Packung abgabefähig bei securpharm, keine Beschädigung oder Manipulation des Erstöffnungsschutzes bzw. der Siegel, Bezug über Großhandel mit Erlaubnis nach §52a AMG).