Hallo Frau Prietz,
in der Anlage zur AMVV heißt es: "von bis zu 10 g je Packung". Packungen mit mehr Wirkstoff wären demnach verschreibungspflichtig.
In der Rechtsvorschrift ist der Gesamtgehalt mehrerer Packungen nicht berücksichtigt. Die Abgabe von mehr als einer Packung ist aus meiner Sicht daher kein Verstoß.
Den Artikel hatte ich auch gelesen. Ich hatte mich auch über die Schlussfolgerung gewundert.

Viele Grüße aus dem Rheinland

H.-U. Thielmann