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Thema: Anwesenheit Apotheker nach ApBetr§3

  1. #1
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    Anwesenheit Apotheker nach ApBetr§3

    Guten Tag,

    Laut Ravati-Rechts-Skript ist in §3 ApBetr Absatz 3 (mittlerweile) genau beschrieben, dass ein Apotheker oder eine vertretungsberechtigte Person anwesend sein muss. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist dieser Abschnitt durch das PTA Reformgesetz aufgenommen worden (davor ergab sich die Pflicht nur indirekt aus einzelnen Rechtsnormen wie bspw. ApoG - persönliche Leitung, ApBetrO - Vertretung Apothekenleiter).
    Ist das denn zum aktuellen Zeitpunkt (Oktober 2022) bereits der Fall? Denn das PTA Reformgesetz tritt erst ab 01.01.2023 in Kraft und beim nachlesen des Originaltextes der Rechtsnorm (bspw. Bei Gesetze-im-Internet) konnte ich nur eine Fassung finden, bei der Absatz 3 als „weggefallen“ aufgeführt ist.

    Vielen Dank bereits im Voraus.
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  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Rausch.

    Das PTA-Reformgesetz gilt ab dem 1.1.2023. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die ApBetrO geändert und damit auch §3. Derzeit gibt es keinen § 3 Absatz 3, da haben Sie Recht.
    Dort findet sich zum ersten Mal die Formulierung, dass die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine vertretungsberechtigte Person anwesend ist. Bisher hat sich die Anwesenheitspflicht nur indirekt aus der ApBetrO ergeben. Allerdings nicht aus der persönlichen Leitung nach ApoG, sondern vielmehr aus §3 Absatz 5 ApBetrO, dass nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal unter Aufsicht eines Apothekers arbeitet.

    Hier können Sie das PTA Reformgesetz und die Änderungen in der ApBetrO nachlesen: https://www.buzer.de/PTA-Reformgesetz.htm

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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