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Thema: Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis Unklarheiten

  1. #1
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    Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis Unklarheiten

    Sehr geehrtes Forum,
    Die Dokumentation von Medizinprodukten ist mir relativ unklar. Im Medizinbuch gehören nur Sachen, die wir selber in der Apotheke bedienen-Blutdruckmessgeräte Blutzuckermessgeräte.
    Wie sieht es mit dem Verkauf von Blutzuckermessgeräte?
    Muss ich alle Geräte im Medizinbuch oder in Bestandsverzeichnis eintragen? Zum Beispiel Blutzuckermessgeräte.
    Muss ich bei Verkauf die Einweisung dokumentieren? Brauche ich eine Bestätigung von dem Kunden?
    Wenn ein Blutzuckermessgerät oder Paribaoy auf einem gesetzlichen oder privaten Rezept stehet, muss ich dann Seriennummer etc dokumentieren? Muss die Dokumentation bei Wareneingang oder bei der Abgabe erfolgen?
    Muss ich zusätzlich Einweisung dokumentiren und wie genau? Muss der Kunde die Einweisung schriftlich bestätigen?
    Wie sieht es mit den Geräten zum Ausleihen? Ist nur Bestandsverzeichnis notwendig oder auch eine Eintragung im Medizinproduktenbuch? Es gab schonmal ähnliche Frage im Forum, aber ich wollte zusätzilche Fragen stellen und es gab neue Änderungen.
    Mit freundlichen Grüßen!
    Valchev

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Sehr geehrter Herr Valchev,

    nach meinem Wissensstand ist diese Medizinprodukteverwaltung nur bei einigen Krankenkassen Pflicht. Welche das sind, sollte auf den Seiten Ihres Verbandes zu finden sein. Laut AVWL sind es - stand heute- KK: KNAPPSCHAFT (seit 01.08.2019) • SVLFG (seit 01.08.2019) • IKK classic (seit 01.12.2019)• IKK - Die Innovationskasse (ab 01.01.2022) • BKK Linde (01.07.2020) • DAK (ab 01.01.2022) • HEK (ab 01.03.2022) • hkk (ab 01.03.2022) Insofern schon so einige.

    Die KK reichen uns diese Pflichten weiter, so dass wir, auch wenn wir das RR- Gerät nur auf Kassenrezept abgeben, als Betreiber betrachtet werden und somit diese Verpflichtungen erfüllen müssen (dafür gibt es auch _etwas_ mehr Geld).

    Vom DAV gibt es zu diesem Zweck auch ein hilfreiches Tool, ähnlich dem OVP (https://www.dav-mpv.de/).
    Wichtig ist, dass nicht alle Medizinprodukte die unter die MPBetrV fallen für uns relevant sind oder das "volle Programm" erfordern. Ich empfehle dazu mal beim Verband nachzufragen. Dort gibt es einiges an Infomaterialien, die ich hier schlecht zusammenfassen oder bereitstellen kann.

    Für uns fallen RR- Geräte darunter, Pariboy u.ä., Insulinpens (keine Fertigpens),Milchpumpen zum Verleih. Allerdings ist es bei Verleihgeräten schon von daher sinnvoll, da wir a) sowieso Betreiber sind und b) um zu wissen, wo das Gerät denn gerade ist und man c) auch im Wortsinn "Betreiber" ist.
    Wenn Sie den RR messen und oder auch BZ Messungen durchführen, sind sie natürlich auch Betreiber der Geräte im tatsächlichen Sinne.

    Gruß,
    C. Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (21.06.2022 um 16:54 Uhr)

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    sorry für die späte Antwort, aber ich habe eine Nachricht zur Diskussion hier erst mit der heutigen (wie so oft sehr hilfreichen :-)!) Antwort von Herrn Stackmann erhalten. Allerdings ist diese noch nicht voll umfassend, daher hier noch meine Ergänzung:
    Zusätzlich zu den vertraglich in Hilfsmittel-Lieferverträgen für GKV-Patienten geltenden Doku müssen Sie PRIMÄR (erstmal) die allgemeinen Vorschriften der verwaltungsrechtlichen Normen erfüllen.
    1. ApBetrO
    2. MPBerteibV
    Hiernach merkene Sie sich erstmal Folgendes:
    - Nur MP, die "Betrieben" werden sind dokumentations-pflichtig! Und zwar (nur!) dann, wenn sie an mehreren Patienten angewendet werden!
    - Betreiben im Sinne dieser Rechtvorschriften in NUR das
    a) in der Apotheke verwenden (z.B. RR- / Cholsterin- / Körperfett- / Blutwert- / Coronaantikörper-Titer- etc. - Messgerät)
    b) in der Apotheke an verschiedene Patienten VERLEIHEN (z.B. Inhalationsgeräte, Baby-Waagen, Milchpumpen etc.)

    MP, die in der Apotheke verkauft oder auf Rezept abegegeben werden, sind NICHT dokumentationspflichtig.

    Wenn die AM-/ Hilfsmittel-Liefervertäge etwas anderes zu Abrechnungszwecken verlangen, dann kann sich ggf. bei MP, die als "Hilfsmittel" zu Lasten der GKV(!) abgegeben werden eine zusätzliche Dokupflicht ergeben (und die Voraussetzungen für den Zahlungs-Anspruch zu erfüllen!). Da das VERTRAGS-anhängig und damit von Kasse zu Kasse und von Bundesland zu BL unterscheidlich sein kann, folge ich hierzu der (guten!) Empfehlung von Herrn Stackmann. :-)
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (21.06.2022 um 20:34 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  4. #4
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Herr Ravati,

    erstmal vielen Dank für die Blumen!

    "Wenn die AM-/ Hilfsmittel-Liefervertäge etwas anderes zu Abrechnungszwecken verlangen, dann kann sich ggf. bei MP, die als "Hilfsmittel" zu Lasten der GKV(!) abgegeben werden eine zusätzliche Dokupflicht ergeben..." Danke. Das ist der Punkt, der mir immer ein Rätsel bei dem Ganzen war.
    Denn im engeren Sinne "betreiben" wir verkaufte Geräte ja nicht.

    Gruß,
    Christoph Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (27.06.2022 um 18:29 Uhr)

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