Guten Tag,

uns liegt ein Privatrezept Sprechstundenbedarf von einer Facharztpraxis für Gynäkologie vor.
Misoprostol 200 µg 50 Stück mit der bitte um einen Einzelimport.

Das Bfarm haben wir angefragt. Diese lehnen eine Stellungsnahme ab "mangels Zuständigkeit können wir uns dazu nicht äußern".
Der Rest der Antwort, nur allgemeines.
Unsere Apothekerkammer konnte ebenfalls keine Auskunft geben.

Aufgrund der Rote Handbriefe und der Marktrücknahme in Deutschland sind wir verunsichert, ob ein Einzelimport (Bezug über internationale Apotheke) und die Abgabe an die Arztpraxis zulässig ist!?

Wenn ein Import verboten wäre, dürfte die internationale Apotheke doch sicher selbst nicht importieren?

Gilt hier §73 Abs. 3 AMG 4. Ärztliche Verordnung im Falle eines verschreibungspflichtigen AM...? für uns und der Import und die Abgabe sind somit zulässig?


Viele Grüße