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Thema: Mitwirkungspflicht bei Rückrufen relevant?

  1. #1
    Premium-User
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    Frage Mitwirkungspflicht bei Rückrufen relevant?

    Hallo,

    unser Software-Haus hat uns informiert, dass ab 1.1.22 für Apotheken eine Mitwirkungspflicht besteht beim Erfassen der FAM-Chargen (,damit Krankenkassen bei Rückrufen Ansprüche gegenüber den Herstellern geltend machen können).

    Beim „LAV aktuell“ ist mir bisher keine derartige Meldung aufgefallen, deshalb meine Fragen:

    Ist das wirklich so eine richtige Pflicht, müssen wir im Wareneingang verifizieren?
    Und gilt der 1.1.22? Weil das hängt ja irgendwie auch am E-Rezept und das ist ja verschoben.

    Vielen Dank.
    Viele Grüße
    Christoph Zerlik

  2. #2
    Premium-User
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    Hier gibt es ein Update. Zwei Wochen nach meiner Frage hat unser LAV geschrieben, dass die Erfassung der Chargen beim Wareneingang tatsächlich erst mit Einführung des E-Rezepts verpflichtend sein wird.
    Wobei wir das inzwischen bereits umsetzen.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    das ist eine interessante und für die Apotheken arbeitsintensive Neu-Herausforderung.
    Ja, leider wurde das so im Rhamnevertrag von Okt. 2021 verienbart (s.u.)
    Wie genau machen / handeln Sie das in der Apothek um den Aufwand möglichst gering zu halten ...?

    "§ 2 Erforderliche Angaben zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Arzneimit-tel, die apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig sind
    1 Zur Durchsetzung des nach § 131a Absatz 1 SGB V übergegangenen Ersatzanspruches erhal-ten die Krankenkassen regelhaft ab dem 01.01.2022 von den abgebenden Apotheken mit dem Abrechnungsdatensatz nach § 300 SGB V die Chargenbezeichnung der zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel, die apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig (§ 10 Abs. 1c AMG) sind. Das Nähere ist in der Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V zu regeln. 2 Im Fall eines Rückrufes nach § 131a Absatz 1 SGB V liefern die Apotheken auf Anforderung einer Krankenkasse mengenmäßig dem einzelnen Lieferanten zugeordnet folgende Informationen bezüglich der betroffenen Chargen, die ihnen innerhalb der letzten zwei Jahre geliefert wurden:
    - Name, IK und Anschrift des oder der Lieferanten, die Arzneimittel der betroffenen Charge an die Apotheke geliefert haben,
    - die Liefertage des oder der Lieferanten an die Apotheke."
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  4. #4
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    Hallo Herr Dr. Ravati,

    vielen Dank für Ihre Antwort.
    Also wir verifizieren jetzt im Wareneingang jede Packung (die verifizierungspflichtig ist). Das geht ganz automatisch und im Hintergrund (dazu muss man nur einen „Haken“ in der Software setzen). Die Daten werden gespeichert und zu gegebener Zeit auch für uns verfügbar sein (hat das Software-Haus versprochen).

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