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Thema: ApBetrO §14 Kennzeichnung Rezeptur

  1. #1
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    ApBetrO §14 Kennzeichnung Rezeptur

    Hallo!

    Kurze schnelle Frage: Muss ich eine Rezeptur mit "kortisonhaltig" kennzeichnen? (§?)
    Defekturen/FAM nicht, oder? Was, wenn der Arzt aus Compliance-Gründen dies nicht möchte?

    Herzlichen Dank!
    C.Schmitz

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Liebe Frau Schmitz,
    kurze Frage kurze Antwort: NEIN!
    Die Bezeichnung "kortisonhaltig" wird an verschiedenen Stellen der Literatur aus Verbraucherschutzgründen EMPFOHLEN ist aber nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben.
    Ich persönlich würde von einer standart-Beschriftung "kortisonhaltig" eher abraten - eben aus Complinace-Gründen.

    Viele Grüße

    Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  3. #3
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    Guten Morgen!

    Das war mir bisher nicht bewusst,da wir in unserer Apotheke immer die cortisonhaltigen Rezepturen mit cortisonhaltig beschriften!

    Um Welchen § der Apothekenbetriebsordnung handelt es sich da denn?

    Mach bald mein 3.Stex und daher die Frage:-)

  4. #4
    Premium-User Avatar von normanr
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    Um keinen § da es nicht in der Apothekenbetriebsordnung vorgeschrieben ist Wenn es dort stehen würde dann wohl $14 kennzeichnung

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    ..genau! Es gibt eben keine allgemein rechtsverbindliche Norm hierfür! v.a. nicht in der ApoBertO.
    Ich rate aus Compliance-Gründen eher von einer unreflektierten Standard-Kennzeichnung "kortisonhaltig" ab!

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  6. #6
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    Ja das hört sich doch gut an..vlt kann man das ja für 3.Stex gebrauchen:-)
    Schöne Woche noch!!

  7. #7
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    Guten Abend,
    puh, das find ich jetzt aber doof
    In der Apotheke, in der ich arbeite, machen wir das immer so, dass wir "kortisonhaltig" drauf schreiben (haben dafür auch Etiketten).

    Ich finde es persönlich auch wichtig, dass der Kunde weiß, was drin ist. Warum sollte man das verschweigen? Klar, Compliancegründe, hab ich gelesen, aber ist das nicht unfair? Schürt man mit einem solchen Verhalten nicht gerade die Cortison-Angst??

    Martina Rude, PTA

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Frau Rude,

    da kann ich Sie schon verstehen, aber letztlich ist dies Ihre Entscheidung. Die Kennzeichnung "Kortisonhaltig" ist ja nicht verboten. Sie sind gemäß § 10 AMG berechtigt, geeigente Hinweise anzubringen. Ich habe es nur NICHT empfohlen. In meinen Augen ist die Bezeichnung auch fachlich nicht präzise, da Kortison der Name für einen Stoff und nicht für eine Gruppe von Stoffen ist. Sie schreiben ja auch nicht drauf "Penicillinhaltig", wenn Sie ein Antibiotikum in eine Rezeptur einarbeiten, nur weil nachweislich(!) über 50 % der Laien denkt, der Begriff "Penicilline" sein ein Oberbegriff für alle Antibiotika! Ich bleibe dabei: Eine unreflektierte Kennzeichnung "kortisonhaltig" für alle Rezepturen in denen Kortikoide enthalten sind, für NICHT empfehlenswert.

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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