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Thema: AMVV/BtM-Anforderungsscheine/Herstellungserlaubnis

  1. #1
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    AMVV/BtM-Anforderungsscheine/Herstellungserlaubnis

    Hallo,

    ich wollte einmal nachfragen, wo genau geregelt ist, dass Ärzte nur in ihrem Indikationsgebiet verschreiben dürfen? Das wird immer in der Apotheke gesagt, aber ich habe es in der AMVV nicht gefunden. Und zum anderen wurde mir im PJ gesagt, die Ärzte dürfen sich für den Eigenbedarf nur das holen, was in ihr Indikationsgebiet fällt. In der AMVV Pargraph 4 Abs.2 geht das nicht so deutlich hervor.

    Meine zwei anderen Fragen beziehen sich auf die Krankenhausapotheke:

    1) Wieso kommen bei den BtM-Anforderungsscheine Teil 1 und 2 erstmal in die Apotheke? Teil 2 könnte doch direkt auf Station bleiben?
    2) Brauchen KH-Apotheken für die Zytostatika-Herstellung eine Herstellungserlaubnis gemäß AMG Paragraph 13? Denn ich habe mir gedacht, dass das ja eigentlich unter den KH-üblichen Betrieb fällt.

    Liebe Grüße
    Jonathan Hoppen

  2. #2
    Hallo Herr Hoppen,
    der erste Teil ihrer Frage ist schnell beantwortet. Im Gesetzestext finden Sie das auch allenfalls indirekt. Lesen Sie mal den Artikel, zu dem der folgende Link führt: https://www.deutsche-apotheker-zeitu...-fur-tierarzte
    Das hilft Ihnen weiter.

    Zu 2. KH-Apotheke: Nein die brauchen i.d.R. keine Erlaubnis gem. § 13 AMG.

    Die Frage zu 1) kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da ich die Regelungen in der Praxis nicht kenne.

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  3. #3
    Premium-User
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    Hallo Herr Thielmann,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Das bedeutet aber, dass sich das aus der Berufsordnung der jeweiligen Arztgruppe ergibt und weniger aus dem AMG?

    Viele Grüße
    Jonathan Hoppen

  4. #4
    Nein Herr Hoppen,
    solchen Passus habe ich in den BOen nicht gefunden.
    Wie so oft: der Apotheker sollte dies wissen und beachten. Es gilt das uralte Urteil, fertig. Wer das nicht beachtet, macht etwas falsch.
    Jedwedem Arzt ist es nicht untersagt, solche Verordnungen auszustellen. Ich darf Ihnen ja auch ein rezeptpflichtiges AM auf ein Blatt Papier aufschreiben. Es gibt kein Verbot, welches mir dies verbietet. Gem. AMVV ist es dem Apotheker aber verboten, solche Rezepte zu beliefern.
    So oder ähnlich prüfe ich dies auch ab und an im 3. Stex.

    Viele Grüße
    H.-U. Thielmann

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