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Thema: Abgabe von Gemischen in Kleinstmengen

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Abgabe von Gemischen in Kleinstmengen

    Liebe Forenmitglieder,

    gerade bin ich auf den DAZ Artikel (https://www.deutsche-apotheker-zeitu...-noch-moeglich) gestoßen.

    Habt ihr eine Gesamtliste, was ich noch abgeben darf ohne eine UFI beantragen zu müssen?

    Wenn ich z.B, H2O2 an einen Zahnarzt abgeben will, darf ich das noch?
    30% wären wohl ok, da es wahrscheinlich als "unverändertes Produkt im Originalgefäß" gilt.
    Aber was ist z.B. mit einer selbst hergestellten Verdünnung auf 15%?

    Gruß,
    Christoph Stackmann

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Eine solche Liste gibt es nicht, da es ja auch um den rechtlichen Status der Mischung geht. So sind Arzneimittel ausgenommen. Darüber hinaus gibt es es weitere Ausnahmen, die tw. wiederum von Konzentrationen abhängig sind. So ist bis 12% die Abgabe von Wasserstoffperoxid ohne UFI möglich.

    Alles in allem ergibt sich für die Praxis der Tipp, eher ein ganzes Originalgebinde abzugeben und den Käufer zu bitten, selber zu verdünnen. Das wäre dann eine innerbetriebliche Verdünnung, die dann keiner UFI bedarf. Die Organisation der Verdünnung etc. wäre abzuklären.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Danke für Ihre schnelle Antwort.

    Demnach darf ich auch kein H2O2 >12% an Berufsmäßige Verwender abgeben. Es sei denn, ich habe eine UFI oder gebe ein Originalgebinde ab. Korrekt?

    Gruß,
    Christoph Stackmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Korrekt.

    Der rechtliche Status des Empfängers ist aus Sicht der Notwendigkeit einer UFi unerheblich.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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