Ergebnis 1 bis 7 von 7

Thema: Haftung bei Rezepturfehler (PTA und/oder Apotheker)

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    03.05.2021
    Beiträge
    2

    Haftung bei Rezepturfehler (PTA und/oder Apotheker)

    Guten Morgen,

    Eine Frage zum Rechtlichen in der Rezeptur: Wenn eine PTA in der Rezeptur 10g zu viel Methadon einwiegt und abgib und der Apotheker gibt es frei. Wer Haftet denn nun? PTA oder Apotheke oder beide?

    Vielen Dank.

  2. #2
    Hallo,

    Ihre Frage kann man pauschal nicht beantworten. Es kommt dabei auf die Folgen für den Patienten an.
    Gehen wir davon aus, dass der Patient einen Körperschaden erleidet und der Patient den Schaden zur Anzeige bringt, dann werden Staatsanwaltschaft oder Kripo oder beide ermitteln. Den Staatsanwalt muss die Regelungen der ApBetrO nicht zwangsläufig berücksichtigen. Er muss erst mal über die Schuld von PTA oder Apo. entscheiden. Er kann einstellen oder die Sache geht vor Gericht. Und was dabei heraus kommt, weiß man bekanntermaßen nicht.

    Über die Betriebshaftpflicht ist der Leiter der Apotheke versichert. Über die Höhe des Schadensersatzes entscheidet der Ausgang des Strafverfahrens mit.

    An dieser Stelle möchte ich nochmal wie folgt appellieren:

    Jeder PTA sollte der Apo. ab und zu wirklich "über die Schulter schauen." Der Apo. muss sich um die Herstellung als solche kümmern. Dies ist nicht unproblematisch, denn im Studium selbst, lernt man nicht allzu viel über die Probleme der Herstellung.
    Dann folgt die Freigabe oft in Hektik.

    Deshalb sollte wie folgt verfahren werden: Die PTA legt alle Protokolle (Prüfung oder Herstellung) an einem dafür vorgesehenen Platz ab. Wenn Zeit ist, überprüft der Apo. alles nach bestem Wissen und in Ruhe. Danach setzt er seine Unterschrift unter die Protokolle.
    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er weiß, wie geprüft wird und was alles bei der Herstellung (bis zur Etikettierung) zu beachten ist.

    In meinen zahlreichen Dienstjahren als Amtsapotheker und jetzt noch als Sachverständiger in der Apothekenüberwachung, war und ist immer wieder festzustellen, dass im Bereich der Herstellung und Prüfung die meisten Fehler gemacht werden.


    Beste Rheinländische Grüße

    H.-U. Thielmann

  3. #3
    Premium-User
    Registriert seit
    03.05.2021
    Beiträge
    2
    Vielen Dank Herr Thielmann für die ausführliche Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Liena Abul Ola

  4. #4
    Premium-User
    Registriert seit
    07.04.2021
    Beiträge
    5
    Hallo,

    bei der Einwaage von BtMs sollte doch auch ein Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden, sodass solche Fehler bei diesen Substanzen minimiert werden.
    Wenn auf einmal 10g Methadon Differenz in der BtM-Kartei auftauchen, stell ich mir das auch nicht gerade als einfachen Ausrutscher vor....

    Viele Grüße aus Mainz S. Weimann

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
    Registriert seit
    04.12.2015
    Ort
    Bonn
    Beiträge
    299
    Hallo Frau Weimann,

    da gibt es dann wohl mehrere "Möglichkeiten": 4-Augen-Prinzip hat versagt, anderes menschliches Versagen, jemand hat etwas "abgezweigt"......
    Apothekenleiter informieren (falls Sie es nicht selber sind). Ich würde den Fall vor der zuständigen Behörde offen legen. Besser aktiv werden, als wenn per Zufall die Behörde selber darauf stößt!

    Beste Grüße
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  6. #6
    Hallo Frau Weimann, hallo Herr Frohn,

    ich habe Ihre Beiträge nun schon mehrmals gelesen und mich gefragt, wo da "der Wurm drin ist".
    Also über die ursprüngliche Frage der Frau Liena Abul Ola geht diese Diskussion ja weit hinaus.
    Frau Ola ist Pharmaziepraktikantin (habe ich zumindest so im Netz gefunden), daher halte ich die Frage für hypothetisch, aber nicht unmöglich.
    Aber wenn dies so vorkommen sollte, haben wir ja neben dem haftungsrechtlichen auch ein betäubungsmittelrechtliches Problem.
    Wenn das AM so abgegeben wurde, fehlt das Methadon im Bestand. Zudem ist dem Patienten widerrechtlich zu viel des BtMs mitgegeben worden.
    Da kann die Aufsichtsbehörde, wenn dort die Gesetzeslage bekannt ist, nur die Angelegenheit zur Anzeige bringen, oder man macht direkt eine Selbstanzeige. Maßgeblich greift hier § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (wer Betäubungsmittel unerlaubt [...] abgibt).

    ...ob da beichten dann noch hilft, hängt vom Staatsanwalt ab.

    In einem solchen Fall könnte dieser nämlich auch gleich zusätzlich wegen des Tatbestands der Körperverletzung ermitteln.

    Liebe Diskutanten, sehen Sie es mir nach, aber ich musste "meinen Senf hier noch dazugeben".

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
    Registriert seit
    04.12.2015
    Ort
    Bonn
    Beiträge
    299
    Hallo Herr Thielmann,

    vielen Dank für Ihren "Senf" . Ihre Einschätzung und Meinung ist aber an allen Stellen hier im Forum immer sehr wichtig und äußerst hilfreich für alle Beteiligten! Nur weiter so! Danke für Ihre Bemühungen!!!

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •