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Thema: Applikation von Arzneimitteln durch einen Apotheker

  1. #1
    Premium-User
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    Applikation von Arzneimitteln durch einen Apotheker

    Hallo zusammen ,

    ist es grundsätzlich erlaubt, dass ein Apotheker ein Arzneimittel an einem Patienten anwendet, wenn dieser ihn darum bittet?
    Und wie würde es bei einem Notfall aussehen? Dürfte der Apotheker z.B. im Notfall, dem Patienten bei einer anaphylaktischen Reaktion Adrenalin mit einem Pen verabreichen?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo lila,

    ich würde das grundsätzlich so einschätzen, dass wir als Apotheker/pharmazeutisches Personal dem Kurierverbot unterliegen. Das heißt, wir dürfen weder eine Diagnose stellen, noch medizinische Behandlungen anbieten oder durchführen. Dabei kommt es aber immer drauf an, in welcher Absicht man diese durchführt. Stichwort Prävention und Gesundheitsförderung in der Apotheke. Denn einfache diagnostische Screeings wie Blutdruck, Blutzucker, Blutfette etc. dürfen ja generell in der Apotheke durchgeführt werden. Ich hatte in meinem PJ einmal den Fall, dass mich eine ältere Dame darum gebeten hat, ihr die Augentropfen zu verabreichen. Das hab ich dann in Rücksprache mit meinem Chef gemacht. Allerdings denke ich begibt man sich hier - sollte das öfter vorkommen, rechtlich auf dünnes Eis. Dafür gibt es dann anderes Fachpersonal. Im Notfall sind wir aber dazu verpflichtet zumindest mal Erste Hilfe zu leisten. Dabei sehe ich die Anwendung von Notfallmedikamenten kritisch. Da kommt es mMn immer sehr auf die Situation und den Betroffenen an.

    Grüße

    CS

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    sehr schön erklärt! Dem ist nur wenig hinzuzufügen.
    AM-Anwednung erklären ist ok! Demonstrieren auch. Selbst am Patienten applizieren ist "grundsätzlich" nicht erlaubt, aber im absoluten Notfall zu rechtfertigen, z.B. mit § 34 (rechtfertigender Notstand) und § 323c ("unterlassene Hilfeleistung") StGB.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  4. #4
    Hallo zusammen,

    Ob nun in einer Apotheke ein AM appliziert wird, weil der Patient darum bittet, wird auf jeden Fall anders als bei einem Notfall (???) zu bewerten sein. Aber auch die Applikation im Notfall wird immer vom Einzelfall abhängig sein.
    Damit fangen die Probleme aber erst an.
    - Zunächst muss ja jemand den Tatbestand der Körperverletzung anzeigen (Patient oder Rechtsanwalt).
    - Dann muss der zuständige Staatsanwalt einen Anfangsverdacht einer Straftat sehen, indem er die Tatbestandsmerkmale prüft.
    - Da auch Staatsanwälte nur Menschen sind, ist davon auszugehen, dass verschiedene Staatsanwälte das Problem völlig unterschiedlich sehen.
    - Entweder wird dann die Sache wegen geringer Schuld eingestellt, oder das Gericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, oder
    klagt den Beschuldigten an.
    - Wenn das Gericht die Klage annimmt, muss der Richter entscheiden. Ende offen!!!

    Man kann also nicht von vornherein sagen, was in der jeweiligen Situation falsch oder richtig oder erlaubt oder nicht erlaubt ist.
    Das Schlimme ist ja meistens, dass man im Notfall keine Zeit hat zu überlegen. Aber wie gesagt: Erst mal muss ja jemand unter Bezugnahme auf strafrechtliche Verstöße juristisch intervenieren.

    Ich hoffe, dass ich die Angelegenheit halbwegs richtig dargestellt habe. Aber in all den Jahren meiner Tätigkeit als Amtsapotheker habe ich mit etlichen Straftaten zu tun gehabt. Habe manchmal Staatsanwälte oder Kripo beraten.
    Mit dem eingangs geschilderten Sachverhalt war ich jedoch zu meiner Zeit und in meinem Sprengel nicht konfrontiert.

    Aber manchmal sind gleiche oder ähnlich gelagerte Straftaten völlig unterschiedlich zum Abschluss gebracht worden. Nur wenn derselbe Staatsanwalt ähnliche Straftaten zu bearbeiten hatte, konnte man erahnen, wie die Sache ausgehen würde. Aber auch da keine Garantie.

    Best Grüße aus dem Rheinland

    H.-U. Thielmann

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