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Thema: Freistellung aus besonderen Anlässen (§ 10a BRTV)

  1. #1
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Wald
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    Bochum
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    16

    Freistellung aus besonderen Anlässen (§ 10a BRTV)

    Hallo

    welcher Tag gilt als freigestellter Arbeitstag bei Tod und Beerdigung eines Elternteils nach §10a BRTV?

    Wird automatisch je ein Tag gewährt, unabhängig davon, wann das Ereignis eingetreten ist?

    Folgende Konstellationen haben sich in kürzester Zeit (Dezember 2020) bei uns im Kollegenkreis ergeben:

    1.) Bei einer Mitarbeiterin stirbt während des Weihnachtsurlaubs der Vater. Die Beerdigung findet nach ihrem Urlaub an einem Tag statt, an dem sie nicht in der Apotheke arbeitet. Hat sie trotzdem Anspruch auf 2 freigestellte Arbeitstage?

    2.) Eine Mitarbeiterin muss zur Beerdigung ihrer Großmutter. Die Beerdigung findet an ihrem freien Tag statt. Wird ihr trotzdem ein freier Arbeitstag zusätzlich gewährt?

    3) Bei einem Mitarbeiter stirbt die Mutter innerhalb einer längeren Krankschreibung (14 Tage) des Mitarbeiters. Hat er zusätzlich Anspruch auf Freistellung, nachdem er wieder arbeitet?


    Danke für die Mühe und viele Grüße!

    Christian Wald
    Beste Grüße, Christian Wald, Apotheker

    Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Beiträge
    132
    Sehr geehrter Herr Wald,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine beidseitige Tarifbindung besteht, also der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert und der Mitarbeiter Mitglied in der Gewerkschaft ist oder im Arbeitsvertrag Bezug auf den jeweils gültigen Tarifvertrag genommen wird oder in der Vergangenheit alle Tariferhöhungen gewährt wurden (betriebliche Übung).

    Sofern der BRTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, haben lt. dem § 10a BRTV alle Mitarbeiter einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Arbeitstage müssen entweder als Urlaub oder unbezahlten Urlaub vom Arbeitnehmer beantragt werden.

    Lt. Abs. 1 d) wird ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bei Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Kinder, der Eltern, der Stiefeltern und der Schwiegereltern gewährt. Der Zeitpunkt der Freistellung ergibt sich zwingend aus dem zugrunde liegenden Anlass. Sofern der Arbeitnehmer den Zeitpunkt beeinflussen kann, ist die Freistellung rechtzeitig mit dem Apothekeninhaber, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, abzuklären. Bei der Freistellung nach § 10 a BRTV handelt sich um anlassbezogene Freistellungen von der Arbeit, nicht jedoch um zusätzlichen Sonderurlaub. Demnach kann der Arbeitnehmer die Freistellung nicht nachholen, wenn er zum Zeitpunkt des Anlasses, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub, nicht daran teilnehmen kann. Hierbei werden auch bezahlte Freistellungen vom Vorarbeitgeber angerechnet.

    Schlussfolgernd daraus, können Ihre Fragen bezüglich der drei Konstellationen wie folgt beantwortet werden:
    Zu 1.) und 2.)
    Nein. Wenn der Tag der Beerdigung kein regulärer Arbeitstag ist, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung, da er ohnehin an diesem Tag frei hätte und somit eine Freistellung nicht erforderlich ist.

    Zu 3.)
    Nein. Da es sich um eine anlassbezogene Freistellung handelt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Nachholung der bezahlten Freistellung, da der Anlass während seiner Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.

    Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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