Hallo,

bezüglich der Durchführung von Antikörper-Schnelltests in der Apotheke, wurde in den Corona-Seminaren gesagt, dass es verboten sei, diese durchzuführen und dabei Paragraph 24 IfSG zitiert. Der Verstoß stelle eine Straftat dar.

In Paragraph 24 steht Folgendes: "Die Feststellung [...] einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger [SARS-CoV-2 hier aufgelistet] oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden."

Ich gehe davon aus, dass die Ergänzung von SARS-CoV-2 hier neu ist. Das heißt doch dann, dass man Corona-Antikörper-Tests in Apotheken durchführen könnte oder? Spricht eine andere Norm dagegen?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!