Hallo,

dass es Apotheken gibt, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, ist anzunehmen. Der Rücknahme von zuvor abgegebenen AM (denkbare Ausnahme, dass der Patient vor der Türe merkt, das man ihm etwas falsches gegeben hat) ist gesetzlich nicht gedeckt.
§ 17 Abs. 1 ApBetrO steht dem entgegen. "Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden."
Wenige Ausnahmen sind im Abs. 6 c zu finden.
Mir ist keine Rechtsvorschrift bekannt, die die ausdrückliche Rücknahme von zuvor abgegebenen AM vorsieht - bis auf die von Dr. Ravati angeführte Möglichkeit gem. BtMVV.
Im Übrigen: Wie wollte man denn in solchen Fällen die Sicherheit solcher AM garantieren.

Rheinländische Grüße

H.-U. Thielmann