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Thema: Abgabe von Corona-Tests ( für Fachkreise) an Heilpraktiker

  1. #1
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    Abgabe von Corona-Tests ( für Fachkreise) an Heilpraktiker

    Hallo,
    durfen wir Corona-Tests, die für Fachkreise gedacht sind, an Heilpraktiker abgeben?
    Danke im Voraus.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    der Abgabevorbehalt für die Abgabe von IVD an Fachkreise wurde für zunächst nach MPAV § § Abs. 4 aufgehoben. Damit ist die Abgabe von Laientests (nach Anlage 3) an Laien möglich.

    Nun zu Ihrem Beispiel (bei NICHT-Laientests zur Selbstanwendung)
    Hier gilt während der Pandemie der neue Absatz 4a
    Hiernach dürfen sie Fachkreise-Tests derzeit an fast alle abgeben, die irgendwie beruflich mit Testungen zu tun haben:

    "(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:
    1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes,
    2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag,
    3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
    4. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind"

    Ein Tipp von meiner Seite: während der Pandemie würde ich diese Regel großzügig auslegen. Wenn Sie für jeden Einzelfall eine Interpretation dieser Rechtsnorm brächten, dann müssen Sie sich an Ihre zuständige Behörde / Kammer wenden.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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