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Thema: Welche Packungsgröße abgeben wenn es nur 1 OP steht(Originalpackung)

  1. #1
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    Welche Packungsgröße abgeben wenn es nur 1 OP steht(Originalpackung)

    Liebes Forum,

    ich hatte das schon oft, dass der Artz nicht die Normgröße aufschreibt sondern 1 OP. Meine Kolleginnen haben mir erklärt, dass es die kleinste mögliche Packung im Handel bedeutet. Ich habe im Rahmenvertrag https://gkv-spitzenverband.de/media/...1.04.2020_.pdf nachgelesen.
    Im Paragraph 8 steht nichts über die Packungsgröße wenn 1 OP steht. Gebe ich die kleinste mögliche Packung oder die N1 und basiert auf welcher gesetzlichen Grundlage?

    Woher kommt der Begriff OP überhaupt und was bedeutet Originalpackung überhaupt? Warum schreiben die Ärtze diese Abkürzung dadrauf?

    Liebe Grüße!

    Viktor Valchev

  2. #2
    Hallo Herr Valchev,

    Ihre Frage ist schnell beantwortet. Sie müssen(!) die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben. Da haben Ihre Kolleg innen recht.
    Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 4 der AMVV.
    "(4) Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels,
    so gilt die kleinste Packung als verschrieben."
    Wenn Sie entgegen dieser Regelung eine größere Packung abgeben, wäre dies eine Straftat.

    Der Begriff ist uralt. Den gebrauchte mein Vater als Arzt schon vor mehr als einem halben Jahrhundert. Und damals gab es noch keine N-Größen.
    Der Verordner kennt entweder nicht die momentan gängigen Packungsgrößen; vielleicht ist es auch ein älterer Arzt.

    Sonntägliche Grüße aus dem Rheinland.

    H.-U. Thielmann

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo zusammen,

    wie immer Danke Herr Thielmann für Ihren Input! Ganz genau, Herr Valchev: Denken Sie immer daran, dass Sie zunächst apothekenrechtliche Vorgaben wie die AMVV bei der Rezeptprüfung zu beachten haben. Bei GKV Patienten kommt dann zusätzlich der Rahmenvertrag dazu. Da Sie in Ihrem Fall nur die Bezeichnung 1 OP vorliegen haben, dürfen Sie nur die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben, dass muss übrigens nicht unbedingt eine N1 sein! Außerdem: Seit April 2018 müssen Vertragsärzte die Pharmazentralnummer (PZN) zusätzlich auf das Rezept drucken. Sie können den Verordner ja mal freundlich auf diese Regelung hinweisen.
    Für den Fall, dass die Verordnung keine PZN enthält, gibt es bislang für Apotheken aber keinen Handlungsbedarf. Die Verpflichtung, die PZN auf das Rezept zu drucken, ist allein an die Ärzte gerichtet. In den gültigen Arzneimittellieferverträgen und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gibt es keine Prüfpflicht für Apotheken in Bezug auf die PZN. Deshalb muss eine fehlende PZN auch nicht nachträglich ergänzt werden.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  4. #4
    Premium-User
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    Hallo,
    gilt die Pflicht zur Abgabe der kleinsten Packung auch, wenn der Arzt die Dosierung und die nötige Anzahl der Behandlungstage aufschreibt:
    1-0-1 für 10 Tage z.b. bei Antibiotika-VO. Hier wäre die Menge der Tabletten indirekt angegeben.
    MfG Sonja Weimann

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Weimann,

    ja, auch in diesem Fall gilt die Angabe der Packungsgröße. Wenn der Arzt nur "1OP" aufschrieben hat, müssen Sie nach AMVV und auch Rahmenvertrag die kleinste im Handel befindliche Packung laut Packungsgrößenverordnung abgeben, das muss übrigens keine N1 sein. Wenn wie in Ihrem Fall die kleinste Packung 10 Stück aufweisen würde, wäre das aus pharm.Sicht eine unklare Verordnung. Rücksprache mit dem Arzt und ein neues Rezept ausstellen lassen. Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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