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Thema: Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis bei chemischen Wirkstoffen

  1. #1
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    Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis bei chemischen Wirkstoffen

    Hallo,

    im Seminar wurde uns beigebracht, dass für die Herstellung von chemischen Wirkstoffen keine Herstellungserlaubnis nach Paragraph 13 AMG notwendig sei. Tatsächlich habe ich es im AMG unter den Ausnahmen nicht gefunden. Außerdem heißt es doch in Paragraph 13 " Wer AM im Sinne des Paragraph 2 Absatz 1 [...] herstellt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde."

    Paragraph 2 Absatz 1 sagt: "Arzneimittel sind Stoffe [...], die [...] als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung [...] [von] Krankheiten bestimmt sind [...]"
    Paragraph 3: "Stoffe [...] sind [...] chemische Verbindungen [...]"

    Damit gelten Wirkstoffe laut AMG auch als AM und bedürfen daher einer Herstellungserlaubnis! Sehe ich das falsch? Gibt es etwa Beispiele für Wirkstoff-Hersteller, die keine Herstellungserlaubnis besitzen?

    Vielen Dank im Voraus!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    Kompliment, Sie stellen kluge und schwierige Fragen! ;-)
    Aber die Auskünfte im Seminar stimmen (wenn es nach mir ginge wäre es anders!)

    1. (zu Ihrem 2. teil): für "Wirkstoffe" gibt es eine Sonderdefinition im AMG § 3 - sie sind damit Normdeklaratorisch NICHT 1:1 gleich mit "Arzneimittel" im Sinne von § 2! Daher können für "Wirkstoffe" im folgenden (§§) des AMG auch abweichende (Sonder-)Regelungen getroffen werden (genau das ist ein Sinn dieser begrifflichen Abgrenzung)
    2. ein Beispiel ist § 13. Hier gibt es eben doch eine Ausnahme!
    Es heiß ja: "(1) Wer 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1,
    3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder .....
    bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
    Dafür, dass man also auch für Wirkstoffe eine Herstellungserlaubnis braucht, gibt es eine Bedingung, die bei chemischen Wirkstoffen eben gerade NICHT gegeben ist!

    (dafür braucht es aber -wie im Seminar auch erklärt- sehr wohl ein GMP-Zertifikat und als Zulassungsvoraussetzung ein CEP (Certificate of Suitability of Monographs of the European Pharmacopoeia) des EDQM)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  3. #3
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    Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Das hat mir sehr geholfen

  4. #4
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    Hallo Herr Dr. Ravati,

    vielen Dank für Ihre Antwort! Jetzt habe ich aber doch noch einige Fragen.

    1. Ich habe in meinen Aufschrieben zum Seminar nichts zum GMP-Zertifikat gefunden. Nach welchem Gesetz/welcher Verordnung braucht der Wirkstoffhersteller ein GMP-Zertifikat? Im AMG Paragraph 22 Absatz 2 steht: "Es sind ferner vorzulegen [...] eine Bestätigung des AM-Herstellers, dass er [...] sich von der Einhaltung der Guten Herstellungspraxis bei der Wirkstoffherstellung [...] überzeugt hat." Hier steht quasi nur die Forderung an den PU, dass er sich der GMP des Wirkstoffherstellers vergewissern muss. Gibt es denn keine Norm, die an den Wirkstoffhersteller gerichtet ist?

    2. Nach welcher Norm braucht der PU ein CEP? Auch das wird nicht in Paragraph 22 "Zulassungsunterlagen" erwähnt.

    3. Eine sachkundige Person nach Paragraph 14 (QP) wird im AMG nur im Zusammenhang der Erteilung der Herstellungserlaubnis gefordert. Ein Hersteller von chemischen Wirkstoffen benötigt keine Herstellungserlaubnis! Das heißt theoretisch, dass ein Hersteller von chemischen Wirkstoffen auch keine QP braucht. Richtig?

    Vielen Dank vorab und viele Grüße (:

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    zu 1 und 2: die GMP-Guidelines ergänzen die nationalen Normen zu solchen Details, die im AMG natürlich nicht alle wörtlich zu finden sind. Sowohl im Abschnitt Herstellung des AMG, als auch im Abschnitt Zulassung befinden sich Verweise und Bezugnahmen auf die Richtlinien. Nicht zu vergessen auch der 8. Abschnitt des AMG, wir § 55!, z.B. Abs. 8 "Bei der Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Stoffe und die Behältnisse und Umhüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kommen, verwendet werden und nur Darreichungsformen angefertigt werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen."
    Einen schönen Dateil-Bericht finden Sie z.B. hier: https://q-more.chemie.de/q-more-arti...eldossier.html

    3. grundsätzlich richtig! Ob das auch in der Praxis so gehandhabt wird, kann ich nicht sagen. Hier bräuchte es einen GMP-Inspektor...

    @Herr Thielmann: wissen Sie hier mehr...? :-)
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (23.12.2020 um 12:01 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  6. #6
    Hallo zusammen,

    wüsste ich mehr, oder meinte, mehr zu wissen, hätte ich mich an der Diskussion beteiligt. Insofern leider Fehlanzeige.
    Als Amtsapotheker hat man mit derlei Problematik nichts zu tun. In NRW sind die Bezirksregierungen für die Hersteller-/PU-Überwachung zuständig.

    Da ich ja selbst Prüfungsvorsitzender im 3. Stex bin, kann ich mir nicht vorstellen, dass solche Fragen Gegenstand der Prüfung sein könnten.

    Grüße aus dem Rheinland

    H.-U. Thielmann

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