Hallo,

laut dem Bundesrahmentarifvertrag § 18 Sonderzahlung gilt:

1.Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhält-nis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100% seines tariflichen Monatsverdienstes. Bei Änderungen der Gehaltshöhe im Laufe des Kalenderjahres ist der tarifliche Jahresdurchschnitt zugrunde zu legen. Das gilt nicht für Änderungen durch Neufest-setzung des Tarifgehaltes oder Einstufung in eine andere Berufsjahrgruppe.

Für Pharmazeuten im Praktikum errechnet sich die Sonderzahlung aus dem Durchschnitt der während des Ausbildungsverhältnisses tariflich vorgesehenen Ausbildungsvergütung.

Mehr dazu finden Sie unter: https://www.adexa-online.de/fileadmi...1.2020_Web.pdf auf Seite 10.

MfG