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Thema: Rückseite BtM-Rezept stempeln

  1. #1
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    Rückseite BtM-Rezept stempeln

    Liebes Retax-Team,

    ich habe immer auf die BtM-Rezept-Rückseite einen Stempel mit Datum und Unterschrift angebracht. Eine Kollegin meinte, dass wir das gar nicht müssen, weil der PC auf die Vorderseite alle Daten aufdruckt (inkl Bedienernr, die zugeordnet werden kann).

    Stimmt das?

    Vielen Dank
    Adler Apotheke

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Guten Morgen Frau Klein,

    in meiner ehemaligen Apotheke haben wir das auch so gemacht.
    Und in meiner aktuellen Apotheke stempele ich nur noch den Durchschlag, den wir abheften. Das hilft mir bei der Dokumentation den Überblick zu behalten.
    Eine Vorschrift dazu gibt es meines Wissens nach aber nicht.

    Gruß,
    C. Stackmann

  3. #3
    Hallo liebe Diskutanten,

    gem. § 12 der BtMVV ist angegeben, dass

    (3) der Abgebende auf Teil I der Verschreibung [...], folgende Angaben dauerhaft zu vermerken hat:
    1. Name und Anschrift der Apotheke,
    2. Abgabedatum und
    3. Namenszeichen des Abgebenden

    Diese Angaben sind erforderlich, damit man im Nachhinein das abgelaufene Procedere erkennen kann.

    Achten Sie auch bitte stets darauf, dass wie auf allen Rezepten derjenige erscheint, der die Abgabe vollzogen hat - nicht dass der Chef anstelle der abgebenden PTA unterschreibt

    Vom Gesetzgeber ist nicht geregelt, wie mit Teil II zu verfahren ist. Dies sollte zwischen den Apotheken und den Krankenkassen geklärt sein.

    In meiner als Amtsapotheker aktiven Zeit, wurden mir immer wieder Teile I vorgelegt, auf denen die erforderlichen Angaben fehlten. Die Begründung war dann meist, dass ja nur Teil II bedruckt worden war und man nicht darauf geachtet hatte.

    Herzliche Grüße

    H.-U. Thielmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Dennis A. Effertz, MHBA, LL.M.
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    Guten Tag zusammen,

    obgleich der Thread etwas älter ist, kommt dieses Thema doch regelmäßig wieder auf. Daher möchte ich kurz einen Exkurs in die Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V auf Basis der Lieferberechtigung gemäß § 129 SGB V machen.
    Zum einen sieht die Abrechnungsvereinbarung gemäß § 300 inklusive der technischen Anlagen die Daten- und Imagesatzerstellung lediglich auf Basis der Informationen der Vorderseite der Muster 16 Verordnungen vor. Jegliche Angaben auf der Rückseite - egal ob gedruckt, gestempelt oder geschrieben - werden von den Apothekenrechenzentren nicht erfasst und stehen den Krankenkassen damit im Rahmen der routinemäßigen Massenprüfung nicht zur Verfügung.
    Aus diesem Grund sehen alle Abrechnungs- und Bedruckungsvereinbarung die Anbringung der vergütungsrelevanten Informationen auf der Vorderseite der Verordnungen vor.
    Wer sich jetzt fragt, warum er dann in der Vergangenheit Retaxationen einer fehlenden Empfangsbestätigung für Hilfsmittel wegen erhalten hat, dem sei an dieser Stelle klargemacht, dass Hilfsmittel in der Regel gemäß eigener Lieferverträge und eigener Abrechnungsvorschriften gemäß § 302 SGB V abgerechnet werden. Dieser Abrechnungsbereich ist sehr papierlastig, so dass die Krankenkassen ihre Scans selbst durchführen. Regelmäßig wird hier doppelseitig gescant. Das ist ja auch kein Hexenwerk, aber in der Vereinbarung nach § 300 eben nicht vorgesehen und dann machen es die Apothekenrechenzentren auch nicht.
    Unabhängig von den Vereinbarungen der Lieferverträge gemäß § 129 kann somit festgehalten werden, dass sich eine „Retax-Gefahr“ lediglich auf die Teilmenge der aus anderen Gründen bereits auffällig gewordenen Verordnungen beschränken muss. Lediglich in den Fällen, in denen die visuelle Prüfung der physischen Originalverordnung erforderlich wäre, würde eine Krankenkasse den Beleg in den riesigen Archivierungslagern heraussuchen. In diesem Promille-Bereich wäre es nun theoretisch denkbar, dass fehlende Angaben auf der Rückseite erkannt würden. Doch nochmals: die gängigen Verträge sehen keine Stempel vor, sondern verlangen alle gängigen Informationen auf der Front.
    Sind diese Grundlagen verstanden, wird deutlich, dass ein Stempeln auf der Rückseite sozialrechtlich absolut keine Rolle spielt.
    Apotheker und Medizinrechtler (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"), Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht, Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechts-bindenden Charakter

  5. #5
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    Vielen Dank und viele Grüße

  6. #6
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    In diesem Zusammenhang habe ich auch gleich die nächste Frage:
    Ein am 31. Mai ausgestelltes BtM-Rezept wird am 31.5. in der Apotheke vorgelegt, und das laut Rabattvertrag entsprechende Arzneimittel muss bestellt werden. Dieses wird einen Tag später abgeholt: das Abgabedatum in der Apotheke ist also der 1. Juni. Inzwischen haben sich aber die Rabattverträge geändert - sodass der Rabattartikel vom Vortag nunmehr keiner mehr ist.
    Momentan gibt es die Möglichkeit, eine Sonder-PZN aufzubringen mit dem Verweis auf die Pandemie und die Vermeidung des dreimaligen aufsuchens der Apotheke; bei einem nicht-BtM-Rezept kann dieses bei der Bestellung bedruckt werden, um die Rabattverträge zu dokumentieren.
    Wie ist nun aber für ein BtM-Rezept (das aus Dokumentationsgründen mit dem Abgabedatum 1.6. bedruckt werden muss) zu dokumentieren, dass die Rabattverträge zum Eingangsdatum in der Apotheke (31.5.) andere waren? Ist auf dem Rezept eine Sonder-PZN mit Vermerk aufzubringen - und wenn ja, mit welchem Faktor und welchem Text?

  7. #7
    Premium-User
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    Wir lösen dies, indem wir handschriftlich das Datum der Abgabe ergänzen (also zusätzlich!!! auf dem Rezept vermerken) und das Datum der Vorlage/Bestellung bedrucken - bei den Krankenkassen wird ja der Druck vorrangig kontrolliert - bisher hatten wir da keine Probleme.

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