Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Zeit nachPJ finanziell überbrücken

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    14.08.2020
    Beiträge
    5

    Lächeln Zeit nachPJ finanziell überbrücken

    Hallo,

    ich mache mir aktuell einige Gedanken bezüglich meiner Zeit nach meiner 2. PJ-Hälfte ab November. Diese Zeit bis zum 3. Staatsexamen
    gilt ja gemeinhin als finanziell und arbeitsrechtlich schwierig. Aktuell bin ich auch noch als Studentin eingeschrieben, um das Semesterticket nutzen zu können und das würde ich gern auch weiter tun. Das verträgt sich aber wahrscheinlich nicht damit, dass viele sich in dieser Zwischenzeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen, denn als Student bin ich ja rechtlich gesehen nicht arbeitslos, so zumindest meine Vorstellung.
    Ich weiß, es ist hier sicherlich schwierig, einen genauen Rat zu geben. weil hier keiner meine Situation genau kennt, jedoch erhoffe ich mir ein paar Denkanstöße, wie andere das geregelt haben, denn schließlich kommt das auf jeden angehenden Apotheker mehr oder weniger zu.

    Denkbar wäre für mich auch, in der Zeit in einer öffentlichen Apo zu jobben, um Geld zu verdienen und auch um im Stoff zu bleiben. Wie da die Anstellungsverträge aussehen, weiß ich allerdings auch nicht so recht. Auf 450 Euro Basis wäre nett aber allein definitiv nicht genug, um Miete und Lebensmittel zu bezahlen.

    Wieviel Arbeitslosengeld es generell gäbe und und inwiefern ich dann mobil wäre, ist auch noch einen andere Sache.


    Vielen Dank schonmal allen Antwortern

    Christina

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christina Haamann
    Registriert seit
    22.12.2016
    Beiträge
    260
    Hallo Frau Schuhen,

    bei mir war das damals so (zugegebenermaßen schon etwas länger her), dass ich direkt nach dem 2. Staatsexamen exmatrikuliert wurde, das heißt bereits im PJ kein Student mehr war. In meinem Fall war das gut, weil es damals noch Studiengebühren gab, die ich sonst weiter hätte zahlen müssen. Für die Fahrkarte gab es dann während dem PJ einen Ausbildungstarif. Nach dem PJ war ich dann arbeitslos gemeldet und habe Arbeitslosengeld 1 erhalten. Das war zwar nicht viel, aber es war trotzdem gut, weil dadurch auch die Krankenversicherung über die Agentur für Arbeit bezahlt wurde.

    Sie sind vermutlich in einem anderen Studienfach eingeschrieben? Das könnten Sie wahrscheinlich auch bleiben, dann ist das mit der Krankenversicherung auch geklärt. Und dann könnten Sie eben noch zusätzlich jobben, ob in der Apotheke oder anderswo. Vermutlich bekommen Sie dadurch auch bei wenigen Stunden schnell mehr Geld zusammen als Sie Arbeitslosengeld erhalten würden, je nachdem wie hoch ihr Praktikantengehalt war (davon 60% vom Netto, gemittelt auf das letzte Jahr). Beachten Sie auch, dass Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden müssen, da es eine meine ich eine Art Wartezeit von 3 Monaten gibt.

    Beste Grüße
    Christina Haamann
    Apothekerin bei der pharma4u GmbH

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User
    Registriert seit
    01.06.2015
    Beiträge
    1
    Hallo Frau Schuhen,

    ich habe diese Zeit damals überbrücken können indem ich in meiner PJ-Apotheke weiter als "Pharmazeut in der Ausbildung" angestellt war.
    Wir wurden damals (2008) auch direkt nach dem 2. Staatsexamen exmatrikuliert.
    In dem Monat meines dritten Staatsexamens war ich dann arbeitslos gemeldet, das ging damals ohne Vorabmeldung.

    Viel Erfolg!
    A. Prokop

  4. #4
    Ich rate hier zur Vorsicht. Die Sichtweise der Behörden ist unterschiedlich. Ich rate dazu, dass man sich erst bei der Überwachungsbehörde informiert, ob und unter welchen Voraussetzungen man in einer Apotheke arbeiten darf.

    Der Grund ist folgender: Mit dem beendeten Praktikum und mit dem Bestehen des 3. Stex ist die Ausbildung beendet. Apotheker/in wird man bekanntermaßen erst mit dem Erhalt der Approbation.
    Der Zustand dazwischen ist m.E. nicht gesetzlich geregelt.
    Soweit mir bekannt, sehen etliche Behörden das Problem aber großzügig. Einen Rechtsanspruch darauf hat man jedoch nicht.
    Nicht möglich ist selbstständiges Arbeiten beispielsweise im Notdienst.

    Beste rheinländische Grüße

    H.-U. Thielmann

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •