Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Angenommen ich möchte ein deutsches BTM-Rezept in der Apotheke beliefern. Da ich kein vergleichbares AM in Deutschland bekomme, möchte ich es z.B. aus der Schweiz einführen. Benötige ich neben der Genehmigung vom BfArM nach der Betäubungsmittelaußenhandelsverordnung auch noch eine Erlaubnis nach §3 für den BTM-Verkehr oder zählt das auch zu den Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach §4 BTMG.
Vielen Dank im voraus!
MK
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