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Thema: Lagermenge brennbare Flüssigkeiten

  1. #1
    Premium-User
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    Frage Lagermenge brennbare Flüssigkeiten

    Hallo!

    Ich habe zwei Fragen:

    Benötigt man in der Apotheke einen Sicherheitsschrank oder muss man in einem bestimmten Lagerraum brennbare Flüssigkeiten lagen ? - oder darf man auch gewisse Mengen Ethanol und Isopropanol im Labor in einem (ganz gewöhnlichen) Schrank aufbewahren? Wie viel und gibt es Ausnahmen (also gewisse brennbare oder andere Flüssigkeiten, die immer in einen Sicherheitsschrank müssen?)?
    Müssen die Flüssigkeiten im Labor auf einer gewissen Höhe gelagert werden ? (Vgl. Säure nicht über Augenhöhe) evtl. Brennbare über Steckdosen?

    Die zweite Frage ist kürzer:
    Darf man in der Apotheke jeden Kühlschrank für AM verwenden (z.B. Gastro), oder muss es ein AM-Kühlschrank sein? (Temperatur wird ja permanent mit Min/Max-Thermometer kontrolliert.)

    Vielen Dank für die Antworten.

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Guten Morgen,

    ein Sicherheitsschrank oder separates Lager ist meines Wissens nach nicht nötig, wenn die Lagermengen gering sind.
    So heißt es:
    "Die Anforderungen an das Lager richten sich nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Apotheken profitieren jetzt von einer Kleinmengenregelung bei der Lagerung von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten bis 20 kg (s. Tabelle 1 der TRGS 510)"

    Und weiterhin:
    Werden entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225, H226) nur in Standgefäßen bis max. 2,5 Liter (bei zerbrechlichen Gefäßen) bzw. bis zu 10*Liter Fassungsvermögen (in unzerbrechlichen Gefäßen) hier gelagert (für*den Handgebrauch)?  ja  nein
    6.76 Stehen diese Behältnisse gem. TRGS 510 Kap. 4.2 Abs. 10 in einer Auffangvorrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann?  ja  nein
    6.77 Stehen hier nicht mehr als maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssig keiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, 5*Liter (Gesamtvolumen) an entzündbaren Flüssigkeiten?  ja  nein
    6.78 Falls in der Rezeptur mehr als 5 Liter an entzündbaren Flüssigkeiten lagern:
    Erfolgt die Lagerung dann entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hier ggf.*in einem Stahlschrank?  ja  nein
    6.79 Falls in der Rezeptur mehr als 20 Liter an entzündbaren Flüssigkeiten lagern: Erfolgt die Lagerung dann entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hier ggf.*in einem Sicherheitsschrank?


    Wenn ich also weniger als fünf Liter an brennbaren Flüssigkeiten habe, dann ist weder ein Stahlschrank (mit Entlüftungsvorrichtung) noch ein separater Keller Vorschrift.

    Quelle: (glaube ich): https://www.govi.de/product_info.php?info=p486
    Gruß,
    Christoph Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (18.05.2020 um 07:57 Uhr)

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Das Thema ist komplex, da alles auf eine Gefährdungsbeurteilung hinausläuft, sobald man über 20kg brennbare Flüssigkeit lagert; dazu wäre dann auch entsprechender Lagerraum (das kann dann auch ein geeigneter Schrank sein) erforderlich. Bis 20kg, die in unzerbrechlichen Gefäßen (Blech, Kunststoff) gelagert werden, mache ich mir keine großen Gedanken. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind dann bei größeren Mengen z.B. die Eigenschaften zu berücksichtigen (wasserlösliche Alkohole sind was anderes als z.B. Kohlenwasserstoffe).

    Bei den "nur" entzündbaren Flüssigkeiten" gelten entsprechende Überlegungen erst ab 100kg.

    Im Labor sollten grundsätzlich nur Mengen in Kleinbehälter stehen, die auch benötigt werden. Vorschriften zu Höhe oder Nähe zu Steckdosen (oder Zündquellen) gibt es nicht, da gilt die normale Sorgfalt, die sich aus den Eigenschaften der Stoffe und den Behältern ergibt (Glasgefäße sollten nicht oben stehen, ein Blech- oder Kunststoffbehälter kann da schon stehen (i.d.R. sind das bauartgeprüfte Behälter, die einen Fall aus 3m Höhe überstehen)).

    Im Rahmen der "Corona-Krise" sind Fragen zur Lagerung häufiger und werden je nach Behörde (selbst Behörden derselben Verwaltung haben unterschiedliche Meinungen dazu) auch unterschiedlich behandelt. Zurzeit mache ich mir erst bei Lagenmengen über 200L in einem Behälter (also ein 200L oder 240L Fass, nicht aber 200L in unzerbrechlichen Einzelgebinden) Alkohol Gedanken dazu. Wesentlich ist auch, ob sich die Apotheke z.B. in einem Haus befindet, in dem auch Wohnungen sind.

    Die Kühlschrankfrage ist eher ein arzneimittelrechtliches Thema. Dazu kann ich nichts sagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    DR. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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