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Thema: Rabatt auf PC-Rezepte

  1. #1
    Premium-User
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    Rabatt auf PC-Rezepte

    Hallo zusammen,

    ist es rechtlich möglich der Praxis einen Rabatt auf Sprechstundenbedarfs-Rezepte zu geben?

    Einer unserer Neukunden meinte (seine Frau ist Ärztin), dass sie bei einer anderen Apotheke Rabatt auf verschreibungspflichtige AM bekommen haben und diese seiner Frau (Ärztin) in Rechnung gestellt wurden.

    Wie kann ich dem Kunden hier weiterhelfen? Kann man das evtl auch privat über seine Frau als Ärztin für Ihren persönlichen Bedarf machen?


    Vielen Dank im Voraus
    LG Josef

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Herr Böhm,

    ganz klares NEIN! Hier sind die Arzneilieferverträge nach § 129 Abs. 5 SGB V entscheidend, die zwischen dem jeweiligen Landesverband der Apotheker und den Landesverbänden der Innungs-, Orts- und Betriebskrankenkassen sowie der landwirtschaftlichen Krankenkassen geschlossen werden. Für die Verbände der Ersatzkassen gilt ein bundesweiter Arzneiliefervertrag, der mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen wird. So ein Vertrag auf Landesebene regelt zusätzlich zum Rahmenvertrag
    die Lieferung des Sprechstundenbedarfs aufgrund vertragsärztlicher oder vertragszahnärztlicher Verordnung.
    Die Arzneimittelpreisverordnung gilt beim SSB zwar nicht, weil die FAM nicht an einen Endverbraucher abgegeben werden, sind aber trotzdem nicht frei kalkulierbar, weil es einen Vertragspreis gibt. Tipp: fragen Sie doch mal bei Ihrem LAV nach einer Kopie von dem Vertrag. Außerdem sind die vereinbarten Preise natürlich in Ihrer Software hinterlegt.

    Wenn Sie Rabatte oder Geschenke gewähren, greift hier allerdings meines Erachtens "nur" das HWG §7,
    wonach es unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.
    Das ist zwar "nur" eine Ordnungswidrigkeit, kann aber trotzdem richtig teuer werden!!!
    Wenn Sie der Frau, auch wenn Sie Ärztin ist, die AM zum persönlichen Gebrauch überlassen, gilt wiederum die AMPreisVO. Und hier ist es nicht möglich, auf verschreibungspflichtige AM einen Rabatt zu gewähren! Nur bei OTC-können Sie das machen.
    Und außerdem gilt seit 2015 das Antikorruptionsgesetz, wonach solche "Aktionen" zusätzlich bestraft werden können. Sie dürfen dem Arzt auch nichts schenken, nur weil er seinen gesamten Sprechstundenbedarf bei Ihnen bezieht.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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