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Thema: Covid 19-Antikörperschnelltest

  1. #1
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    Covid 19-Antikörperschnelltest

    Hallo,

    es ist plausibel, dass Apotheken den Antikörpertest nicht an Patienten ausführen bzw, abgeben darf. Grundsätzlich darf man den Test ja als Apotheke beziehen. Darf das Apothekenpersonal den Test an sich selbst ausführen? Habe bisher nicht gefunden, dass es verboten wäre.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Seher.

    Nach § 3 Abs.4 Satz 1 MPAV dürfen In-vitro-Diagnostika zum direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in §24 Abs. 1 IfSG genannten Krankheit nur an den in § 3 Abs.4 Satz 1 MPAV abschließend genannten Personenkreis abgegeben werden. Bei Corona handelt es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5, §24 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Insbesondere eine Abgabe an Laien ist demnach untersagt. Die nach § 3 Abs.4 Satz 1 MPAV vorgesehene Ausnahme für In-vitro-Diagnostika, die in Anlage 3 der MPAV aufgeführt sind, ist für Tests, die dem Nachweis von CoV-2-Viren dienen, nicht einschlägig. Soweit das RKI nach §3 Abs 5 MPAV von diesem Verbot befristete Ausnahmen zulassen kann, hat es von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht.

    So weit so gut. Aber ab hier „scheiden sich die Geister“.
    Darüber hinaus ist Anwendung von Tests an Patienten in der Apotheke nicht zulässig. Bei der Durchführung derartiger Test durch pharmazeutisches Personal handelt es sich um eine Tätigkeit, die nach §24 IfSG ausschließlich Ärzten vorbehalten ist. Darüber hinaus dürften im Gegensatz zu Blutzucker, Cholsterin, Homocystein u.ä Messungen die ohne Diagnosestellung in der Apotheke durchgeführt werden, die Testung auf Corona Viren als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde einzustufen sein.
    Allerdings ist es auch bei einem solchen Test möglich, keine Diagnose zu stellen und den Patienten zum Arzt zu verweisen.
    Den Test besser nicht zu verkaufen und auch nicht in der Apotheke durchzuführen ist derzeit die einhellige Meinung der Apothekerkammern. Allerdings gibt es auch andere Meinungen. Stand heutet würde ich es persönlich nicht riskieren, einen solchen Test in der Apotheke durchzuführen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  3. #3
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    Antikörpertest

    Dürfen Ärzte denn an Endverbraucher diese Tests verkaufen?

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Sandra,

    nein, eine Abgabe an Laien ist, wie oben beschrieben untersagt. Nur eine Durchführung beim Arzt ist daher möglich.

    Beste Grüße.
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  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    genau. Ärzte dürfen das m.E. nur als Dienstleistung selbst durchführen und abrechnen.

    Ein Verkauf gewerblicher Waren an Patienten ist (abgesehen von den oben erwähnten Normen) als Händler-Tätigkeit für reine Freiberufler wie Ärzte in vielen Rechtsbereichen ein No-go! (Gewerbesteuer-Pflicht etc.etc.). Ärzte sollten m.E. hier sehr vorsichtig agieren und sich hier rechtliche beraten lassen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  6. #6
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    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Obwohl ich noch nicht weiß, wie ich das dem Arzt vermitteln soll...

  7. #7
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    Vielen Dank für die Antworten. Leider ist meine Frage damit noch nicht vollständig beantwortet. Es ist richtig, dass die Abgabe an Laien nicht gestattet ist. Die Frage zielte aber eher darauf ab, ob man den Test als pharmazeutisches Personal, welche aus meiner Sicht keine Laien sind, kaufen darf und den Test an sich selbst testen darf. Ich glaube, dass Apotheker in der Lage mit solch ein Testergebnis umzugehen.Gibt es denn dafür eine rechtliche Regelung?

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Guten Abend Frau Seher,

    ich gebe Ihnen recht, Apotheker(innen) könnten sich selber testen. ABER: das IfSG (§24) sagt ganz klar,
    dass die Feststellung oder die Heilbehandlung ...... nur durch einen Arzt erfolgen darf.
    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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