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Thema: Neomycin-Creme

  1. #1
    Premium-User
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    Neomycin-Creme

    Hallo an alle,
    eine Dermatologin hat für mehrere Heimpatienten eine Rezeptur erstellt:
    Neomycin 0,5
    Pasta Exsiccans ad 100,0

    Rein galenisch stellt die Rezeptur ja kein Problem dar. Aber einige dieser Patienten bekommen diese Salbe schon über Monate immer wieder verordnet und laut Heimpersonal tritt bei diesen Patienten keine Besserung ein. Jetzt war sie zum Hausbesuch und hat bei 7 Patienten gleichzeitig mit roten Stellen an verschiedenen Körperpartien (von Oberschenkel bis Hodensack ist alles dabei) diese Salbe verordnet. Gleichzeitig sollen alle Patienten noch Nystaderm comp. bekommen.
    Jetzt meine Frage. Irgendwie bezweifle ich ein wenig den Sinn und die Kompetenz dieser Ärztin. Wie kann ich mich absichern, damit uns bei einer Kontrolle keine Nachlässigkeit unterstellt werden kann und die Ärztin aber nicht sauer wird, dass ich Ihre Kompetenz angreife?
    Neomycin ist laut NRF ein problematischer Wirkstoff, der dermatologisch nicht mehr eingesetzt werden soll.
    Wie ist eure Meinung zu diesem Thema?

    Liebe Grüße

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Stefanie Melhorn
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    527
    Hallo Frau van Eekelen,

    die dermale Anwendung von Neomycinsulfat wird nicht mehr empfohlen, siehe auch den Rezepturhinweis im angehängten Link. Neomycinsulfat ist kein bedenklicher Stoff im Sinne § 5 AMG, ein Herstellungsverbot ergibt sich daraus also nicht. Insofern kann der Arzt seine Therapiefreiheit im Einzelfall geltend machen.

    Man kann der Ärztin sicherlich die problematischen Aspekte der Neomycinanwendung, wie die Toxizität, die hohe Allergenität bei topischer Anwendung, mögliche Resistenzen und Wirkungslücken, schriftlich darlegen und stattdessen die Anwendung eines Antiseptikums, wie Polihexanid oder Chlorhexidin-Salzen mit einem Glucocorticoid oder Antiseptikum + Antmykotikum vorschlagen.

    Für die therapeutische Sinnhaftigkeit bzw. eine pharmakologisch-toxikologische Stellungnahme können Sie, Kontakt mit der regionalen Arzneimittelinformationsstelle Ihrer Landesapothekerkammer aufnehmen. Vielelicht können Ihnen die Kollegen dort noch ein paar stichhaltige Argument liefern.

    Viele Grüße
    Stefanie Melhorn
    Dr. Stefanie Melhorn, NRF, Apothekerin: Ihre Expertin im Forum Schwierige Rezepturen
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Hallo zusammen.

    Wenn man von Risiken bei der Behandlung ausgehen kann und muss, kann man die diesbezüglichen Bedenken gegenüber dem Arzt (am besten schriftlich) vorbringen. Dann greift nämlich § 7 Abs. 1 ApBetrO, wonach das AM dann gar nicht hergestellt werden darf!!!
    Erst wenn der Arzt die pharmazeutischen Bedenken ausgeräumt hat, darf das AM hergestellt werden. Kann der Arzt dies nicht, darf der Apotheker weiterhin nicht herstellen. Denn wenn absehbare Unverträglichkeiten auftreten, ist wahrscheinlich nicht der Arzt, sondern der Apotheker der Dumme.
    Die Kontrahierungspflicht entfällt in einem solchen Fall.

    Ich würde jeder Kollegin und jedem Kollegen bei entsprechende Begründung für seine Verweigerungshaltung, stets den Rücken stärken.

    Apotheker sind nicht die Erfüllungsgehilfen inkompetenter Ärzte.

    Viele Grüße

    H.-U. Thielmann

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