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Thema: Erstattungsfähigkeit von Fluoridpräparaten

  1. #1
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    Erstattungsfähigkeit von Fluoridpräparaten

    Hallo,
    es geht um die Erstattungsfähigkeit von Fluoridpräparaten (Monopräparate als auch Kombinationspräparate mit Vitamin D):
    Ist es korrekt, dass Fluoridpräparate (z.B. TAB und LUT) von der Kasse erstattet werden können?

    --> 1. Wenn ja, welche Präparate sind betroffen? Nur frei verkäufliche Monopräparate oder auch Ap-Kombipräparate?

    --> 2. Ist es zutreffend, dass dies nur für die Kariesprophylaxe gilt?

    In Anlage I der AM-RL habe ich dazu keinen Vermerk gefunden. Könnte es sein, dass sich eine mögliche Erstattungsfähigkeit nur auf die Leitlinie "Fluoridierungsmaßnahmen zur Kariesprophylaxe" stützt, nur für frei verkäufliche Präparate gilt sowie immer als eine Art Einzelfallentscheidung anzusehen ist?

    Falls letzteres zutreffend ist, gibt es weitere Beispiele dieser Art, die im Apothekenalltag relevant sein könnten?




    Vielen Dank im Voraus!

    Janine Krekel

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Krekel,

    normalerweise werden keine nicht-apothekenpflichtige, also Freiverkäufliche Arzneimittel zulasten der GKV erstattet. Es sein denn, zu einem Freiverkäuflichen Arzneimittel gibt es eine Vereinbarung. Dazu müssen Sie in die regionalen Arzneimittel-Lieferverträge schauen, ob zu einem Artikel ein Vertragspreis existiert und Sie diesen damit über die GKV abrechnen können. Ein Beispiel sind Fluorid-Tabletten zur Kariesprophylaxe (Zymafluor 0,25mg), die zum Beispiel bei der AOK Rheinland Hamburg über einen Vertragspreis verfügen und somit abrechnungsfähig sind.

    Zymafluor mit Vitamin D oder andere Fluorpräparate mit Vitamin D sind apothekenpflichtig. Somit müssen Sie auf die OTC-Liste des G-BA schauen um zu prüfen, ob dieses Arzneimittel ebenfalls abrechnungsfähig ist. Es ist nicht abrechnungsfähig für Erwachsene (sagt die OTC-Liste), aber für Kinder bis 12 Jahre (für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen auch bis 18 Jahre). Das sagt das SGB V:
    Durch § 34 Absatz 1, Satz 1 SGB V und die darauf fußende Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) § 12 sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen (Absatz 1). Diese Regelung wird jedoch in § 12 Absatz 12 der AM-RL eingeschränkt. Dort heißt es:
    "Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr."
    Außer Zymafluor kenne ich kein Freiverkäufliches Arzneimittel, welches von der Krankenkasse erstattet wird. Wenn es weitere geben sollte, sind die aber mit dem Vertragspreis in Ihrer Apothekensoftware hinterlegt bzw. es warnt Sie, wenn es keinen Vertragspreis gibt.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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