Ergebnis 1 bis 8 von 8

Thema: Flächendesinfektion

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
    Registriert seit
    19.02.2011
    Ort
    Minden
    Beiträge
    622

    Flächendesinfektion

    Hallo von der Corona- Front,

    wie allgemein bekannt, ist Desinfektionsmittel dieser Tage ein knappes Gut.

    Wie sieht es eigentlich mit Flächendesinfektionsmitteln aus? Diese müssen ja das Biocide- Zeichen tragen. Solches ist aber nicht zu bekommen. Kann /darf ich nun meinen Isopropanol auf 70% verdünnen und dann abgeben? Oder Ethanol nehmen, wenn Isopropanol nicht zu bekommen ist?

    Zur Handdesinfektion gibt es ja die WHO- Vorschrift.

    Danke schon mal im Voraus, und bleibt gesund!

    Christoph Stackmann

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
    Registriert seit
    28.03.2011
    Beiträge
    168
    Selbstverständlich darf man das abgeben. Problematisch es es, wenn man explizit angibt, dass es ein Flächendesinfektionsmittel ist.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
    Registriert seit
    19.02.2011
    Ort
    Minden
    Beiträge
    622
    Danke für die schnelle Antwort.

  4. #4
    Premium-User
    Registriert seit
    30.01.2011
    Beiträge
    48
    Ein Schnapsbrenner bietet mir mehrere Liter Ethanol 65% an.
    Muss er noch auf 80 hochbrennen oder reicht es?
    Was muss ich noch beachten?

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
    Registriert seit
    28.03.2011
    Beiträge
    168
    Wenn es um behüllte Viren geht: Alles über 62Vol-% ist gegen behüllte Viren wirksam, wenn eine Einwirkzeit von mindestens 30s eingehalten wird.

    Wie man das Angebot steuerrechtlich bewerten muss, ist mir nicht bekannt. Die anderen rechtlichen Probleme sind hinreichend bekannt.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  6. #6
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
    Registriert seit
    19.02.2011
    Ort
    Minden
    Beiträge
    622
    Und warum brauche ich dann noch Wasserstoffsuperoxid, wenn Alkohol >63 Vol-% reicht?

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Christina Haamann
    Registriert seit
    22.12.2016
    Beiträge
    260
    Guten Morgen Herr Stackmann,

    Wasserstoffperoxid ist in dem Händedesinfektionsmittel nach Vorschrift der WHO enthalten, um Bakteriensporen in der Desinfektionslösung zu beseitigen. Deshalb darf die Lösung auch frühestens 72 Stunden nach der Herstellung verwendet werden, weil die Sporen dann erst sicher abgetötet sind.
    Man benötigt den Zusatz also nicht für die Wirksamkeit gegen (Corona-)Viren, sondern um eine möglichst keim- und sporenfreie Lösung herzustellen, die auch von medizinischem Personal angewendet werden kann.

    Sie können auch Isopropylalkohol 70% oder Ethanol 70% (gem. Standardzulassung) herstellen, allerdings sollte zur Sporenbeseitigung die Abfüllung durch Membranfilter der Porenweite 0,2 μm in sporenfreie Gefäße erfolgen, wenn die Lösungen für medizinische Einrichtungen und Praxen verwendet werden sollen.

    Sie finden die jeweiligen Rezepturen im DAC/NRF-Rezepturenfinder (z.B. 2-Propanol-Wasser-Gemisch 70 % (V/V) analog zu Standardzulassung und 2-Propanolische Händedesinfektionslösung (FIP-/WHO-Empfehlung) - gravimetrische Herstellung)

    Gutes Durchhalten!

    Beste Grüße
    Christina Herrmann
    Apothekerin bei der pharma4u GmbH

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Christina Haamann
    Registriert seit
    22.12.2016
    Beiträge
    260
    Noch ein Nachtrag zu den Standardzulassungen,

    wie oben genannt, schreiben die Standardzulassungen eine Filtration vor, um bakterielle Sporen zu beseitigen. Laut der ABDA-Handlungshilfe hat das BfArM in einer Allgemeinverfügung vom 20.03. erlaubt, dass von dieser Vorgabe abgewichen werden kann.

    Beste Grüße
    Apothekerin bei der pharma4u GmbH

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •