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Thema: L-Thyrox Hexal Substitutionsverbot

  1. #1
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    L-Thyrox Hexal Substitutionsverbot

    Hallo!
    Eine Frage in der Zeit der Nicht-Lieferbarkeit. 🥴

    Freitag Nachmittag,
    Kundin hat L-Thyrox Hexal 50, 100Tab auf Rezept verordnet bekommen.
    Wir konnten sie nicht besorgen, die Frau hat negative Symptome,
    weil sie sie bereits fünf Tage nicht mehr eingenommen hatte.
    Darf ich ihr L-Thyrox Hexal 25, 100Tab abgeben, sie ausführlich aufklären,
    was die Dosierung angeht und am Montag den Arzt informieren? 🤔

    Wenn nicht, welche Alternativen habe ich außer 110 zu wählen?

    Freue mich über eine hilfreiche Antwort!
    Danke.

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo Frau Klassen,

    der Arzt muss das Rezept ändern, sonst geht es bei der Kasse nicht durch.

    Viele Grüße
    Rodau Apotheke

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Klassen,

    Substitutionsverbot ist Substitutionsverbot und das zu Recht bei den Mitteln mit geringer therapeutischer Breite.
    Normalerweise macht es innerhalb einer Firma nichts aus, ob sie 2 x 25 mg oder 1 x 50 mg einnehmen, aber deshalb dürfen sie trotzdem nicht auf eine Verordnung von 50 mg die 25 mg abgeben. Eine für die Kasse vertretbare Begründung hätten sie auch nicht vorweisen können (keine Akutversorgung!).
    Davon abgesehen, ein persönlicher Kommentar:
    Mich wundert, wie man als Schilddrüsenpatient (was ich selber bin) 5 Tage das L-Thyroxin nicht nimmt, und es dann unbedingt am Freitag Nachmittag braucht. Hier hätten sie die Patientin nur in eine Notfallpraxis oder Krankenhaus schicken können, wenn die Symptome so ausgeprägt waren. Ein Anruf der 110 wäre sicher nicht notwendig.

    MfG
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  4. #4
    Premium-User
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    Vielen Dank für die Antworten!
    Der Arzt hat das Rezept geändert, alles gut.
    MfG
    Nelli Klassen

  5. #5
    Premium-User
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    Hallo,
    Ist das aktuell mit der sars cov 2 Verordnung immernoch so, oder kann hier abgewichen werden (nach tel. Rücksprache mit der Praxis) ?

  6. #6
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo zusammen,

    der AVWL schreibt am 29.05.2020:
    SARS-CoV-2-AMVV: Umgang mit Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat den DAV dahingehend informiert, dass nach dessen Verständnis auch bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste (SAL) auf die eigenhändige Änderung der Verordnung durch den Arzt verzichtet werden kann. Wie im Falle der notwendigen Auflösung eines gesetzten aut-idem-Kreuzes ist auf dem Rezept allein die erfolgte Rücksprache mit dem Verordner mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Zudem ist die Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 5 oder 6 zur Dokumentation der abweichenden Abgabe zu drucken

    Somit ist ein Austausch m.E. nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Allerdings nur bei den Ersatzkassen.
    Weiterhin heißt es:
    Wir sind daraufhin mehrfach an die Primärkassen in NRW herangetreten, um auch hier einen gemeinsamen Konsens erzielen zu können. Schlussendlich haben uns am gestrigen Tag lediglich die AOK NORDWEST und die KNAPPSCHAFT mitgeteilt, sich der Auffassung der Ersatzkassen anzuschließen. Demgegenüber mussten wir leider feststellen, dass sich die übrigen Primärkassen – so die AOK Rheinland/Hamburg und die IKK classic – dieser Entscheidung verweigern.

    Die Rücksprache mit dem Arzt ist also zwingend.
    Ist die Kundin nicht bei AOK Rheinland/Hamburg und die IKK classic versichert, sollte ein neues Rezept aber unnötig sein.

    Da , wie Frau Schröder schreibt, die Medikamente aber nicht ohne Grund auf der Substitutionsausschlußliste befinden, sollte man m.E. wenigstens den gleichen Unternehmensverband favorisieren (Hexal und 1a usw).

    Ein schönes Wochenende,
    Christoph Stackmann

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