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Thema: Dronabinol-Zubereitungen, neue Regelungen der Taxation

  1. #1
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    Dronabinol-Zubereitungen, neue Regelungen der Taxation

    zum 1.4 2020 gelten neue Taxationsbestimmungen für Dronabinol.
    Wir stellen folgende Rezeptur regelmäßig her:
    Ölige Dronabinol Tropfen 25mg/ml:
    Substanz Dronabinol 0,250g
    Stabilisiertes Miglyol ad 9,5g
    Wie wird nach neuestem Stand taxiert ?
    Danke im voraus

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christina Haamann
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    Hallo Herr Lahann,

    die neue Anlage 10 der Hilfstaxe finden Sie hier. In Teil 6 wird die Preisbildung für Dronabinol in Zubereitungen beschrieben. Außerdem gibt es dazu auch Abrechnungsbeispiele ,in denen allerdings Dronabinol in Kapselform aufgeführt ist.

    Sie dürfen also auf Ihren günstigsten Einkaufpreis pro Milligramm 90% aufschlagen, bis maximal 100€. Alles was darüber hinausgeht, darf dann noch mit 3% je weiterem Milligramm berechnet werden.

    Ich kenne Ihren EK nicht und rechne daher mal Beispielhaft mit den zwei EKs aus den Rechenbeispielen:

    Wenn ich mit dem Preis von 0,366€/mg aus dem 2. Rechenbeispiel (der Kapseln) rechne, würde ich bei Ihrer Rezeptur zunächst auf 0,366€/mg x 250mg = 91,50€ EK kommen. Der Aufschlag von 90% (91,50€ x 0,9) wäre also bei 82,35€ und damit unter 100€. Sie dürften also den vollen Aufschlag berechnen. 91,50 + 82,35 + EK Hilfstoffe (+90%) + EK Gefäße (+90%) + Rezepturzuschlag+ Festzuschlag + 19% USt auf die Summe. Und zusätzlich die BTM-Gebühr. In diesem Fall sollte sich also nichts zu vorher ändern.

    Wenn Sie einen höheren Einkaufspreis haben und der Aufschlag über 100€ ergeben würde, dann sieht die Rechnung anders aus.

    Wenn ich mit dem Preis von 0,48666€/mg aus dem 1. Rechenbeispiel (der Kapseln) rechne, würde ich bei Ihrer Rezeptur zunächst auf 0,4866€/mg x 250mg = 121,665€ EK kommen. Der Aufschlag von 90% (121,665€ x 0,9) wäre also bei 109,4985€. Das heißt Sie müssen nun berechnen wieviel mg über die 100€ Grenze hinausgehen. Dazu rechnen Sie zuächst wieviel mg in den 100€ enthalten sind, mit folgender Formel: 100€ : (0,48666/mg x 0,9) = 228,13mg . Die Restmenge sind also 250mg - 228,13mg = 21,87mg. Diese dürfen Sie nun nur mit 3% Zuschlag auf den AEK berechnen, also 0,4866€/mg x 21,87mg x 0,03 = 0,32€. Somit hätten Sie folgenden Gesamtpreis des Dronabinols: 121,67€ (EK) + 100€ + 0,32€ = 221,99€.
    Und dann natürlich wieder die weiteren Posten wie oben dazurechnen.

    Ich hoffe ich habe mich in meinem Beispiel nicht verrechnet, bitte prüfen Sie bei Ihren Berechnungen nochmal alles kritisch

    Beachten Sie auch, dass die Ergänzungsvereinbarung rückwirkend zum 01.03.20 gültig ist. Was allerdings nun mit bereits abgerechneten Rezepten aus dem März passiert, ist mir auch unklar. Falls Sie das betrifft, würde ich empfehlen, dass Sie Ihren zuständigen Apothekerverband kontaktieren. Dieser wäre auch der richtige Ansprechpartner, falls die Berechnung doch noch unklar bleibt...

    Beste Grüße
    Christina Herrmann
    Geändert von Christina Haamann (03.04.2020 um 11:55 Uhr)
    Apothekerin bei der pharma4u GmbH

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User Avatar von Andrea Merseburg
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    Hallo Frau Herrmann,

    Wir bekommen oft Rezepte über 20ml oder sogar 100ml Dronabinoltropfen zur Herstellung. Meine Kollegin taxiert ausschließlich mit dem Taxprogramm, und da sind ja diese Neuerungen nicht berücksichtigt. Muss man also alle Dronabinolrezepturen per Hand rechnen und auch die Taxpreise per Hand auf das Rezept notieren?
    Ich habe jetzt mal versucht selber zu rechnen. Allerdings habe ich einen anderen Rechenweg benutzt, und eine Differenz von 10,00 €. Ich werde jetzt nochmal Ihren Weg gehen.

    Ein schönes Wochenende wünscht
    Andrea Merseburg

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Merseburg,

    über ihren LAV müssten sie eigentlich auch eine Unterstützung zur Berechnung bekommen können, aus der auch hervorgeht, wie sie umrechnen können bzw. wie sie ermitteln können, ab wann nur noch 3 % aufgeschlagen werden dürfen.

    Ich würde ihnen empfehlen, auch das bei ihrem LAV nachzufragen, das erspart ihnen viel eigene Rechenarbeit.

    VG
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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