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Thema: Händedesinfektionsgel

  1. #1
    Premium-User
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    Ausrufezeichen Händedesinfektionsgel

    Warum gibt es keine offizielle Empfehlung zur Herstellung von Handdesinfektionsgel?
    Ist die Hydroxypropylcellulose-Grundlage I nicht desinfiszierend?
    Die besteht doch zu 95% aus 96% Ethanol oder Isoprop?

  2. #2
    Kompetenz-Manager
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    Sehr geehrter Herr Meinhardt,

    warum es keine Empfehlung für ein Desinfektions-Gel gibt kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Ich könnte mir vorstellen, dass die Sicherstellung der Händedesinfektion an sich vorrangig ist, sodass auf evtl. viskositäserhöhende Zusätze kein Fokus gelegt wird.
    Desinfizierend wirksam ist die Hydroxyporpylcellulose-Grundlage I bestimmt. Ein vor Austrocknung schützender Stoff wie Glycerol ist in den Grundlagen II, III und IV enthalten, jedoch in viel höherer Konzentration als in der WHO-Vorgabe. Des Weiteren spielt auch der sporenabtötende Zusatz von Wasserstoffperoxid eine Rolle.
    Falls der Bedarf nach einem Gel hoch ist könnte man sich überlegen einen viskositätserhöhenden Stoff zur WHO-Rezeptur hinzuzugeben. Beachten Sie jedoch, dass die Zulassung zur Herstellung vorläufig begrenzt ist (31.08.2020).

    Eventuell haben die Kollegen und Kolleginnen des DAC/NRF noch weitere Ideen bzw. Erfahrungen in dieser Sache.

    Mit besten Grüßen

    Katharina Michelis
    Dipl. Pharm. Katharina Michelis, Apothekerin bei pharma4u.
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Stefanie Melhorn
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    Sehr geehrter Herr Meinhardt,

    Ihre Anfrage liegt jetzt schon etwas zurück und die rechtlichen Gegebenheiten haben sich seitdem auch noch einmal verändert, aber im Grunde fallen die Desinfektionsgele unter die Biozid-Verordnung und dürfen nicht ohne Registrierung des Produktes hergestellt werden.

    Unter die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BAuA) fallen nur die in der Handlungshilfe der ABDA genannten Zubereitungen. Abweichende Zubereitungen mit 2-Propnaol müssen als Biozid registriert und angemeldet werden. Abweichende Zubereitungen mit Ethanol sind Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen und nicht von der Allgemeinverfügung vom 09.04.2020 erfasst sind. Um sie vermarkten zu können, müssen sie
    • nach Biozid-Meldeverordnung gemeldet werden,
    • dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank gemeldet werden,
    • korrekt eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und beworben werden,
    • Artikel 95 der Biozidverordnung erfüllen.

    Informationen zu den Übergangsregelungen stehen auf der Homepage des REACH-CLP-Biozid-Helpdesk zur Verfügung (s. Link unten).

    Viele Grüße
    Stefanie Melhorn
    Dr. Stefanie Melhorn, NRF, Apothekerin: Ihre Expertin im Forum Schwierige Rezepturen
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

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