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Thema: AM aus Gefahrstoffen und Einzelimport

  1. #1
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    Frage AM aus Gefahrstoffen und Einzelimport

    Hallo!

    Ich habe zwei Fragen:

    -Nehmen wir an wir befinden uns in einer Apotheke in der der jüngste „Ausbildungsabschluss“ 7 Jahre zurückliegt. Es hat also niemand die Sachkunde zur Abgabe von Stoffen der Anlage 2 der ChemVerbotsV.
    Wenn jetzt aber einer der Stoffe von Anlage 2 z.B. Kaliumpermanganat (oder jeder andere) als Rezeptur vorkommt, darf das dann abgegeben werden?

    -Wenn eine Apotheke etwas importieren möchte- wo sind da die Grenzen?
    Ich hab gelesen, dass man z.B. keine AM einführen darf/kann die eine EU-Zulassung haben. Wenn ich aber ein AM mit nationaler Zulassung habe, welches in Deutschland nicht lieferbar ist, darf ich das dann einführen?
    Und wenn ich sowas banales habe, dass es hier ein (meinetwegen Non-Rx) AM in der Darreichungsform Tabletten gibt, im Ausland aber z.B. als Brausetabletten. Ist das schon Unterschied genug um das aus dem Ausland beziehen zu dürfen?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antworten.

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo,

    ich würde die erste Frage dahingehend beantworten, dass bei der Abgabe im Rahmen einer Rezeptur der Gefahrstoff als Rezeptur gekennzeichnet werden muß nach ApBetrO und dass dafür keine Sachkunde nach ChemVerbotsV notwendig ist. Das setzt auch voraus, dass der Gefahrstoff (Beispiel Kaliumpermanganat) in Arzneibuch-Qualität mit Prüfzertifikat vorliegt und in der Apotheke der Ausgangsstoffprüfung unterzogen wurde.

    zu Frage 2 sei auf das Merkblatt des RP Darmstadt verwiesen, das viele Fragen beantwortet: https://rp-darmstadt.hessen.de/sites...3%29%20AMG.pdf.

    Herzliche Grüße
    Claudia Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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