Hallöchen,
Irgendwie verwirrt mich das Grundstoffüberwachungsgesetz doch ein bisschen, bzw. genauer die zahlreichen EU-Verordnungen und Ergänzungen.
Nur zur Rückversicherung ob die Zusammenhänge richtig sind:
Kategorie 1 Stoffe ( Lysergsäure, Ephedra-Arten, Phenylaceton etc.): Wir als Apotheke benötigen keine Erlaubnis, da wir eine Sondererlaubnis haben, aber unsre Kunden benötigen eine entsprechende Erlaubnis vom BfArM. Zusätzlich ist immer eine EVE einzuhohlen.
Kategorie 2A (Essigsäureanhydrid): EVE erst ab 100 Liter Handelsvolumen pro Jahr erforderlich, jedoch benötigen sowohl wir als Apotheke als auch unsere Kunden eine mengenunabhängige Registrierung beim BfArM.
Kategorie 2B (Kaliumpermanganat, Anthranilsäure etc.): mengenabhängige EVE und mengenabhängige Registrierung bei BfArM für Apotheken und Erwerber + Benennung eines Verantwortlichen.
Kategorie 3 ( Aceton etc.): keinerlei Beschränkung im Inlandsverkehr (aus Sicht des GÜG), jedoch der Export wird überwacht.
Kategorie 4 ( Fertigarzneimittel mit Ephedrin/Pseudoephedrin): Registrierung benötigt vom BfArM bei Export in Drittstaaten.
Stimmt das so ?
MfG
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