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Thema: Vernichtung von Btm - Dokupflicht?

  1. #1
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    Vernichtung von Btm - Dokupflicht?

    Hallo, zusammen im neuen Jahr!

    Ich habe mal eine blöde Frage: wenn ich von Patienten Btm zur Vernichtung zurücknehme, werde ich dadurch der Eigentümer und bin deshalb zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Vernichtung und zur Aufbewahrung der Doku verpflichtet?

    In §16 BtMG steht: "Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren."

    Wir dokumentieren bisher nur die Vernichtung von Rücknahmen aus den Altenheimen und ggf. aus Arztpraxen und das auch nur zu unserer eigenen Sicherheit. Wenn ich etwas zurücknehme, habe ich es in Besitz, aber nicht im Eigentum, oder? Wenn ich den Absatz im Gesetz richtig interpretiere, dann ist der Eigentümer (=Kunde) zur Dokumentation und dreijährigen Aufbewahrung derselben verpflichtet. Wer will denn das überprüfen?
    Sollte die Verpflichtung allerdings bei der Apotheke landen, dann verstehe die Weigerung von Kollegen, die Vernichtung vorzunehmen....

    Herzliche Grüße!
    Claudia Wegener
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (08.01.2020 um 13:42 Uhr)
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  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Liebe Frau Wegener,

    ich bin mir hier nicht sicher, obwohl ich im BtM-Kommentar von Hügel (DAV) nachgelesen habe!
    Auch unser anderer Dozent Lars Frohn ist sich nicht sicher. (s.u.)

    Nach meinem Verständnis ist der Patient/der Erbe etc. (auch) ein "Eigentümer" der BtM, wenn er es aufgrund einer BtM-Verschreibung rechtmäßig erworben hat. Daher n.E. auch selbst zur Vernichtung verpflichtet. Nicht umsonst regelt das BtM-Gesetz in § 16 Abs. 2, dass die zust. Behörden das BtM zur Übersendung und Vernichtung anfordern können.

    VG A. Ravati

    PS. Herr Thielmann: darf ich hier fragen, wie Sie das sehen..?
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  3. #3
    Liebe Frau Wegener,
    lieber Herr Dr. Ravati,

    da Sie, Herr Dr. Ravati, mich um eine Antwort in der Sache gebeten haben, muss ich ja meinen Senf dazugeben.
    Mit dieser Frage wird man öfter konfrontiert. Da ich aber davon ausgehe, dass diese Frage noch niemals gerichtlich geklärt wurde, betrachten Sie bitte meine diesbezügliche Antwort als Meinung.

    Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BtMG benötigt die Apotheke für die Rücknahme von BtM zwecks Vernichtung, keine Erlaubnis nach § 3 (Ausnahmeregelung).
    Diese zurückgenommenen BtM werden nicht Eigentum der Apotheke. Daher kann man diese auch nicht in die Dokumentation ein- bzw. austragen.
    Wenn ich als Apotheker diese BtM vernichte, müsste ich m.E. streng genommen darüber kein Vernichtungsprotokoll schreiben - und schon gar nicht in der im § 16 BtMG beschriebenen Art und Weise. Da gebe ich Frau Wegener Recht: ein Eigentumsverhältnis resultiert durch die Rückgabe zwecks Vernichtung nicht. Der Apotheker wird lediglich zum Sachwalter.
    Ich empfehle hier stets, eine Art Kurzprotokoll (formlos) zu schreiben, um zu dokumentieren, dass eine Vernichtung erfolgt ist. Heime legen ja im Allgemeinen großen Wert auf eine solche Bestätigung. Der Kunde xy braucht i.d.R. nichts Schriftliches.

    Liebe Grüße aus dem Rheinland
    H.-U. Thielmann

  4. #4
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    Lieber Herr Thielmann,

    vielen Dank für Ihre (inoffizielle) Einschätzung: Genauso habe ich es bisher auch gehändelt: für Heime und Praxen gibt es ein kurzes Vernichtungsprotokoll (Vorgehen im QMS geregelt ), für die Rücknahme vom Endverbraucher nur in besonderen Einzelfällen. Alles andere wäre auch überzogen - und von überzogener Dokumentation sind wir nun wirklich genug gebeutelt .

    Herzliche Grüße aus dem Herzen Deutschlands ins Rheinland!
    Claudia Wegener
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