Hallo Frau Herrmann,

danke für die Klarstellung. Der Verband (AVWL) sorgt hierbei für m.E. große Verwirrung.

"Die Medizinproduktebetreiberverordnung gilt nur für Medizinprodukte, die Sie in der Apotheke betreiben (nicht vertreiben)" Das ergibt auch Sinn für mich.
Laut AVWL müssen wir Kunden für z.B. RR-Geräte ein Medizinproduktebuch mitgeben. Was m.E. nur bei Leihgeräten Sinn ergibt. Bei Kaufgeräten hingegen nicht.

Danke, dass Sie mich in meiner Auffassung bestärkt haben.
Eine schöne Weihnachtszeit,
Christoph Stackmann