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Thema: Chemikalien für Kunden

  1. #1
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    Chemikalien für Kunden

    Guten Tag!
    Wahrscheinlich ganz banale Frage, die ich mich aber schon immer gefragt habe: "Wenn ich irgendwelche Substanzen auf Kundenwusch bestelle, die ich sonst nicht im Labor habe, oder nicht in der benötigten Menge (natürlich unter Beachtung aller Gefahrstoffvorschriften), muss ich sie vor Abgabe an den Kunden auf Identität prüfen? Also z.B. 1kg Natriumcarbonat in abgepackter Form. "
    Schon mal vielen Dank im voraus!
    A. Bantschukowa

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Anna,

    also wenn Sie das ganze unbearbeitet an den Kunden weiterreichen: EINDEUTIG NEIN
    - keine Identitätsprüfungen...
    Diese sind nur vorgeschrieben, wenn Sie etwas mit dem Zwecke der AM-Herstellung für die Apotheke beziehen.

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Julian Eisenbach
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    Gilt das auch für die unbearbeitete Abgabe eines Tees? Bzw. wäre die Abgabe von z.B. 1kg Pfefferminztee in der Ausgangsverpackung überhaupt zulässig?

    Das mit den Substanzen war mir auch neu. Das ist natürlich sehr gut zu wissen, haben sie nämlich bislang immer geprüft. Vielen Dank dafür!

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo HErr Eisenbach,

    eindeutig ja!
    Alle BEstimmungen, die sich in der Apotheke auf eine Prüfpflicht beziehen (z.B. in § 6 und 10) beziehen sich immer nur auf folgende Zweckbestimmung: "Herstellung" von ARZNEIMITTELN.

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  5. #5
    Premium-User Avatar von Julian Eisenbach
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    Enorme Arbeitserleichterung! Danke Herr Ravati :-)

  6. #6
    Premium-User Avatar von Julian Eisenbach
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    Nachtrag:
    Das Problem ist leider, dass auf vielen Packungen steht: "Gefäß ist nicht zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt"
    In dem Fall muss ich doch in ein geeignetes Gefäß umfüllen und da dies ein Herstellungsschritt darstellt muss ich ja dann doch wieder prüfen, oder etwa nicht?

  7. #7
    Premium-User Avatar von lizzy
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    Würde mich auch interessieren. Bei uns müssen auch unbearbeitete Chemikalien laut Apohekerin immer geprüft werden und was mache ich mit diesem Etikett? Kann man es überkleben?

  8. #8
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    Ich erinnere mich dunkel, im Rechtslehrbuch (Neukirchen - Pharmazeutische Gesetzeskunde) gelesen zu haben, dass Tee nicht in Großhandelsgebinden abzugeben ist.
    Begründung war, dass der vom GH bezogene Tee Arzneibuchware/Rohstoff für Arznei ist.
    Das Abfüllen in der Apotheke erfolgt ja entweder auf Kundenwunsch (Rezepturmäßig) oder nach Standardzulassung auf Vorrat.
    Darum nur Abgabe in zulässigen Endverbraucher-Packungen mit üblicher Kennzeichnung(!) und Handhabungshinweisen.

    In diesem Falle wäre natürlich auch eine Prüfung angebracht.

    Wie sinnig das Ganze bei Tee wirklich ist, kann man diskutieren. Ich hab jetzt nur die Rechtslage betrachtet, aber leider das Buch nicht zur Hand.
    Wenn das jemand nachschlagen möchte?

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    hmmm, hier muss ich jetzt zugeben, auf der Basis der Frage "Chemikalien für Kunden"
    (wir geben z.B. Salzsäure etc... im gleichen Gefäß an den Kunden weiter in dem es in die Apo geliefert wurde), habe ich nicht bedacht, dass es auch Ware gibt, die ausdrücklich nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, weil die erforderliche rechtliche Kennzeichnung eben noch nicht angebracht ist.
    Im Falle von Chemikalien ist das einfacher. Da gilt das Chemikalienrecht und die kennzeichnung ist oft für den Endverbraucher ausreichend (falls nicht- fehlendes ergänzen).
    Bei Stoffen die ausdrücklich als Ausgangsware für die AM-Herstellung (z.B. Wirkstoffe oder Teedrogen) gedacht sind ist es natürlich schwieriger. Hier muss das AM-Recht beachtet werden und fordert dann die Endverbraucher-kennzeichnung nach §10 AMG oder § 14 ApBertO (Rezeptur-Etikett).
    Und dann braucht es tatsächlich auch einer Identitätsprüfung.
    Also: bei der Antwort auf die Teedrogen war ich etwas vorschnell. Sie müssen also bei dieser Frage immer beachten, ob es sich um endverbraucher-geeignete Ware handelt. Falls nicht, müssen die Kennzeichnungs- und Prüfpflichten des jeweiligen Rechtsgebiets eingehalten werden.

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  10. #10
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    Guten Tag,

    auf Kundenwunsch haben wir Magnesiumchlorid Hexahydrat 250 g von Caelo bestellt. Es handelt sich in dem Fall um keine Endverbraucherpackung.
    Bei dem Magnesiumchlorid handelt es sich ja weder um einen Gefahrstoff, noch um einen Ausgangsstoff zur AM-Herstellung.
    Wie müssten wir nun richtig vorgehen?

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