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Thema: Cannabidiol CBD als Medizinprodukt

  1. #1
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    Cannabidiol CBD als Medizinprodukt

    Hallo,

    anfang diesen Jahres waren ja vermehrt Anfragen bezüglich der als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Cannabidiol-Produkte die auf dem Markt waren. Mittlerweile sind diese ja wieder weitestgehend zurückgenommen worden, wiel diese nicht als novel food zugelassen waren.
    Daher meine generelle Frage welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Stoff der auch in der AMVV Anlage 1 aufgeführt ist, plötzlich als Lebensmittel zugelassen werden kann? Weil, ist der rechtliche Status, nämlich dass es sich um einen verschreibungspflichtigen Stoff handelt nicht damit geklärt, dass er in der AMVV steht geklärt?

    Beste Grüße
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (05.12.2019 um 17:27 Uhr)

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Herr Männel,

    schön wärs...!
    Das Problem ist die Rechtsprechung zu diesem Thema. Angefangen hatte alles mit Red Rice NEM (mit Monacolin K = Lovastatin). Hier gibt es ein EU-GH-Gerichtsurteil, wo sinngemäß gesagt wurde, dass die AM-Eigenschaft im Sinne der EU-AM-Richtlinie (in D §2 AMG) bewiesen sein müsse (dies sei bei "nur" 3,9 mg Tagesverzehrmenge nicht der Fall gewesen, da es Wirksamkeitsbelege erst ab 5 mg gebe).

    Seit dem zieht sich das durch die Produkte..., Melatonin, CBD usw. usw.

    Klar ist seitdem v.a.
    - CBD ist als Arzneimittel verschreibungspflichtig!
    - AM-Status im Sinne des Arzneimittelrechts schlägt wohl die Einstufung in einem anderen Rechtsgebiet (wie LM-Recht oder MP-Recht) nicht automatisch
    Jedenfalls sind sich die Behörden (die Exekutive) hier leider immer wieder unsicher in der Beurteilung.
    Immerhin hat das BVL jetzt mal die Nicht-Verkehrsfähigkeit von CBD-NEM/LM als nicht gegeben deklariert. Ein mutiger Schritt! Was allerdings Gerichte dazu sagen werden, auch im Hinblick auf die nun erhältlichen ersten MP bleibt abzuwarten.
    Lesen Sie hierzu auch: https://www.apotheke-adhoc.de/nachri...rchgreifen/und

    https://www.apotheke-adhoc.de/nachri...edizinprodukt/

    CBD wirkt rein physikalisch? - und zwar mit Lichtgeschwindigkeit

    Aus dem Bericht...: "CBD sendet elektromagnetische Signale aus, die von nanoskarlierten Hohlraumresonanzen empfangen werden. Dazu zählen das tubuläre Zytoskelett, Kollagenfasern sowie alphahelikale Proteine, die an den Rezeptoren als Antennen fungieren. Mit Beinahe-Lichtgeschwindigkeit findet die elektromagnetische Übertragung statt.

    Zunächst habe ich den Bericht für einen der kreativen Witz-Geschichten von apotheke-adhoc gehalten, aber nein : das gibt es WIRKLCIH: https://www.leafpharma.eu/

    Albert Einstein und Max Planck würden sich im Grabe umdrehen! Ich habe selten einen derartigen Schwachsinn gelesen!!! Soll das etwa jetzt die neue Masche sein, jedwede pharmakologische Rezeptorwirkung als (bio-)PHYSIKALISCH (und damit als Medizinprodukt) zu deklarieren? Da jede halbwegs denkende "Benannte Stelle" so was wohl nicht mitgemacht hätte, hier natürlich als Klasse I - MP selbst zertifiziert. Ich hoffe dass da mal einer eingreift, am besten Anzeige inkl. Polizei und Staatsanwalt. Falls mangels Zuständigkeit nicht möglich, dann doch zumindest ein Verbraucherschutzverband mit Klage wegen Verbrauchertäuschung!
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (23.11.2019 um 21:06 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    in Ergänzung möchte ich noch anmerken, dass es in der MPAV https://www.gesetze-im-internet.de/m...122710014.html
    (Medizinprodukteabgabeverordnung) einen Verweis auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung gibt!

    §1 (1) "Medizinprodukte, die nach der Zweckbestimmung nach § 3 Nummer 10 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
    1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder
    2. in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind"


    Das heißt, selbst WENN in einem (hoffentlich bald stattfindenden!) Rechtsverfahren festgestellt WÜRDE, dass die Einstufung von CBD als Medizinprodukt nicht zu beanstanden wäre (was mich sehr überraschen würde), dann wäre es immer noch ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt (damit übrigen automatisch auch apothekenpflichtig)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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