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Thema: BTM- Abgabe an Klinikärzte

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    BTM- Abgabe an Klinikärzte

    Hallo zusammen,

    gestern im Notdienst kam eine Ärztin vorbei. Sie benötigt evtl ein BTM für ihren im Sterben liegenden Vater.
    Leider hatte sie keine Rezepte. Als Angestellte im Klinikum wusste sie um das Procedere auch nicht weiter.

    Frage: Darf ich ihr ein BTM mitgeben, quasi gegen "Privat- Notfall- Rezept"?
    Leider hätte sie mir kein BTM- Rezept (z.B. von der Klinik) nachreichen können. Oder doch?

    Daher hätte sie dann ein BTM-Rezept der Ärztin, die ihn normalerweise behandelt angefordert. Womit dann aber Aussteller des Notfallrezeptes und der Verschriebung nicht identisch gewesen wären.

    Alternativ: Hätte die Ärztin den palliativen Notdienst rufen müssen?

    Zum Glück wurde das BTM nicht gebraucht.

    Schönen Sonntag noch,
    Christoph Stackmann

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Herr Stackmann,

    für ein BTM MUSS IMMER ein Rezept ausgestellt werden. Entweder auf einem BTM Rezept nach § 9 BTMVV oder auch als Notfall Verordnung nach § 8 BTMVV auf einem anderen Rezept, Privat, Muster 16, Grünes Rezept. ABER: Sie hätte diese Notfall Verordnung auch auf einem weißen Blatt Papier ausstellen können, sofern alle Angaben nach § 8 BTMVV enthalten gewesen wären. Das wäre eine für Sie rechtsgültige Verordnung gewesen. Und Sie hätte hinterher ein BTM-Privatrezept ausstellen können (sofern sie als Klinik Ärztin überhaupt BTM Rezepte hat)!
    Richtig: der Aussteller des BTM-Notfall-Rezeptes und des hinterher nachgereichten BTM-Rezeptes müssen vom gleichen Verordner kommen!
    Den Palliativen Notfall Dienst hätte sie anrufen können, der eine BTM-Verordnung ausstellen kann oder auch nach §13 BTMG unter den dort genannten Voraussetzungen selber ein BTM dispensieren darf.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    An dieser Stelle möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

    1. Egal, wie das Rezept aussieht, es muss immer heißen: "Notfall-Verschreibung"!!!
    2. Es darf nur die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge des BtMs verordnet werden.

    Notfallverschreibungen werden ja nur in sehr seltenen Fällen ausgestellt. Und weil dann kaum einer Bescheid weiß, werden Fehler gemacht.

    Gruß H.-U. Thielmann

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