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Thema: Zahnarzt-Rezept

  1. #1
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    Zahnarzt-Rezept

    Hallo!

    Thema Zahnarzt-Rezept.

    Es gibt einen Zahnarzt, der verschreibt sich immer selbst Candesartan und Bisoprolol.
    Er behauptet felsenfest, dass das rechtlich möglich sei.

    Wahrscheinlich war das hier schon öfters Thema. Ich möchte mich aber noch einmal absichern:

    Das ist doch nicht möglich, auch wenn es für ihn selbst ist, oder?

    Gibt es da noch einen expliziten Gesetzestext, den ich als Beweis verwenden könnte?

    Ich bin langsam echt genervt von Zahnärzten, die glauben, sie seien Allgemeinmediziner.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo maconja,

    Nein, Sie haben ganz recht, das ist NICHT möglich. Und wenn man das abgeben sollte, ist es eine Straftat! Seine Sie da äußerst vorsichtig! Einen "Beweis" gibt es direkt nicht, der eigentliche Beweis ist der Zahnarzt selber bzw. seine Approbation: Der Zahnarzt darf alles verschreiben und für seinen Eigenbedarf in der Apotheke holen, was seinem Approbationsgebiet entspricht, also dem Mund/Zahnbereich eines Menschen. Und wie sie richtig schreiben, er ist eben kein Allgemeinmediziner! Und da er diese beiden Mittel vermutlich gegen seine Hypertonie holt, entspricht diese Erkrankung nicht seinem Approbationsbereich. Wenn der Zahnarzt außerdem Humanmediziner ist (was ja auch mal vorkommt) dann würde es natürlich gehen.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Hallo liebe Diskutanten,

    der beigefügte Link zur DAZ beschreibt einerseits das Problem und benennt das damalige Urteil des BGH mit Aktenzeichen

    https://www.deutsche-apotheker-zeitu...e-ich-bin-arzt

    Viele Grüße aus Mettmann

    H.-U. Thielmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Vielen Dank, Herr Thielmann.

    Das ist der Kernsatz:
    Eine ordnungsgemäße Verschreibung liege jedoch nur dann vor, wenn ein Arzt diese im Bereich des Zweiges der ärztlichen Wissenschaft vornehme, in dem er ausgebildet ist und für den seine Approbation gilt
    .
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  5. #5
    Premium-User
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    Wie muss ich denn jetzt aus diesem DAZ-Artikel folgende Passage verstehen?

    Im Kammerbereich Westfalen-Lippe z. B. gibt es Zahnärzte, die auf eigenen (Zahnarzt-)Kassenrezepten für sich selbst (und manchmal auch für Angehörige) die gesamte ärztliche Therapie zulasten ihrer (gesetzlichen) Krankenkasse verordnen. Zudem ist der freie Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Grundlage für besondere Arzt- und Zahnarzt-Tarife von privaten Krankenversicherungen. Hier wird vorausgesetzt, dass auch Zahnärzte sich umfassend selbst therapieren. Und es scheint, dass in den letzten Jahrzehnten durch diese Selbsttherapie kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Sonst wären die Krankenkassen die ersten, die Einspruch gegen dieses Vorgehen erhoben hätten. Hier profitieren offensichtlich Krankenkassen von dem Umstand, dass für einen Zahnarzt, der sich selbst (offensichtlich erfolgreich) therapiert, keine weiteren Kosten für ärztliche Leistungen anfallen. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 5 ApBetrO (das heißt eine Belieferung von Verschreibungen, die Bedenken auslösen, ohne sie beseitigen zu können) ist übrigens nicht strafbewehrt.

    Meine Apotheke gehört zu Westfalen-Lippe

  6. #6
    Hallo maconja,

    Ihr Verweis auf § 17 Abs. 5 ApBetrO ist einerseits richtig. Anderseits greift diese Vorschrift m.E. aber nicht im diskutierten Fall.
    Die Bedenken beziehen wohl eher auf die Therapie, aber nicht auf die Fragestellung eines grundsätzlichen Verstoßes.
    Der BGH hat seinerzeit ein Urteil gefällt, welches heute noch greift, da nicht durch ein anderes Urteil ersetzt.
    Da sich Ihre Apotheke in NRW befindet, würde ich an Ihrer Stelle mal die Überwachungsbehörde kontaktieren (Amtsapotheker/in).

    Da müsste es doch auch eine Meinung zum Problem geben.

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    weil es so wichtig ist, gebe ich auch noch meinen Kommentar dazu. Herr Frohn und Herr Thielmann haben absolut recht!
    Als Apotheker sollte man hier sehr (!) vorsichtig sein.
    Das Urteil des BGH von 1955 ("Zahnarzt-Urteil") hat sehr genau klargestellt, was Ärzte dürfen: NUR das worauf ihre Approbation ausgestellt ist. Also:
    - Arzt (= Humanmediziner): alles für den Menschen (außer Zahnbehandlungen / Verschreibungen)
    - Zahnarzt: alles für den Zahnbereich (im engeren und weiteren Sinne; Achtung bei rx-Arzneimitteln --> die müssen, auch off-label, eine Zweckbestimmung für die Zahnbehandlung haben)
    - Tierarzt: alles für das Tier (auch Zahnbereich des Tieres), aber nicht für den Menschen

    Dass ein Verstoß gegen § 17 ApBetrO nicht strafbewehrt (also keine Straftat) ist, rettet hier absolut nicht (der ist hier, wie Herr Thielmann treffend erklärt, gar nicht einschlägig)!
    - erstens kann es auch hier ein berufs(!)_rechtliches Verfahren geben!
    - zweitens ist die Abgabe eines AM ohne rechtsgültige Verschreibung nach § 48 AMG eine Straftat!

    Es war ausgerechnet in NRW wo eine Betriebserlaubnis entzogen wurde (u.a.) weil die o.g. Bestimmungen von der Kollegin nicht eingehalten wurden (hier u.a. Abgabe eines rx-Human-AM auf Privatrezept eines Internisten für ein Tier: Hund)
    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2011 - 13 B 495/11
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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