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Thema: Plausi nur vom Apotheker durchzuführen?

  1. #1
    Premium-User Avatar von Andrea Merseburg
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    Plausi nur vom Apotheker durchzuführen?

    Hallo,
    ich bin Pharmazieingenieur und bei uns in der Apotheke für Labor und Rezeptur verantwortlich. Wenn wir eine Rezeptur erhalten, bereite ich die Plausi und Herstellungsanweisung vor. Ich kläre auch Probleme und evtl. Änderungen mit dem Arzt. Dann übergebe ich alles unserem Apotheker, der es nochmal kurz prüft und dann abzeichnet. Jetzt sagt eine Kollegin, lt Gesetz darf ich dies gar nicht machen, sondern es muss ein Apotheker machen.
    ?????

    Eine schöne Woche wünsche ich allen!

  2. #2
    Kompetenz-Manager
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    Hallo Frau Merseburg,

    vielen Dank für Ihre Frage. Es tauchen doch immer wieder solche Themen auf, obwohl man bereits eine eingespielte Praxis für seine Arbeiten hat, nicht wahr?
    Ich habe für Sie nochmal in die Apothekenbetriebsordnung hineingespickt und tatsächlich steht unter § 7 Rezepturarzneimittel:
    "Die Plausibilitätsprüfung ist von einem Apotheker oder im Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten Person zu dokumentieren."
    Doch so einfach ist dies auch nicht abzuhaken:
    Zum einen sind Sie als Pharmazieingenieurin zur Vertretung berechtigt (siehe § 2 Absatz 6), dass heißt im Falle einer Apothekenvertretung wären Sie für diese Aufgabe zuständig.
    Ein anderer, von Ihnen bereits genannter und entscheidender Punkt ist, dass Sie Ihre gewonnenen Plausi-Ergebnisse zum verantwortlichen Apotheker bringen und dieser diese nochmals prüft, bevor er unterschreibt.
    Ich habe auch einen ausführlichen Artikel zu der Thematik in der DAZ ("Rezeptur nach ApBetrO
    Plausibilitätsprüfung" (DAZ40/2012)) gefunden, falls Sie diese noch haben lohnt sich ein Blick hinein, evtl. auch über das Online-Archiv.

    Die Zusammenfassung am Ende besagt im Prinzip, dass sich der Apotheker bei der Plausibilitätsprüfung durch pharmazeutisches Personal (hier sind PTA genannt) unterstützen lassen darf. Wichtig sei die Nachvollziehbarkeit der gesammelten Daten. Der Apotheker soll die für die Prüfung notwendigen Schritte nochmals selbst (nach)vollziehen, ebenso die Dokumentation.

    Für mich bedeutet dies, dass Sie bereits richtig vorgehen. Der unterschreibende Apotheker sollte, daher auch seine Unterschrift, über die von Ihnen ermittelten Ergebnisse im Bilde sein, alles verstehen und für richtig befinden, dass heißt es dürfen keine Bedenken gegenüber der Rezeptur bestehen. Aber deshalb machen wir das Ganze ja. :-)

    Ich hoffe dies bringt etwas Klarheit für Sie!



    Mit besten Grüßen

    Katharina Michelis
    Dipl. Pharm. Katharina Michelis, Apothekerin bei pharma4u.
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Andrea Merseburg
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    Hallo Frau Michelis.

    Herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

  4. #4
    Das Problem sehe ich genau so, wie von Frau Michelis beschrieben. Eigentlich sollte es so laufen können.
    Nun ist es aber so, dass nicht Sie Frau Merseburg das Problem klären müssen, sondern Ihre Apothekenleitung sich darum kümmern sollte, ob diese Verfahrensweise bei der nächste Inspektion der Apotheke Bestand haben kann.
    Meine Empfehlung ist daher, dass die Apothekenleitung das "Problem" mit der Überwachungsbehörde zu klären versucht.
    Denn Ihr Engagement nutzt wenig, wenn wir hier gleicher Meinung sind, Ihre Überwachungsbehörde das aber alles ganz anders sieht.

    Viele Grüße aus dem Kreis Mettmann

    H.-U. Thielmann

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