Hallo,

wann liegt in der Apotheke eine Auftragsdatenverarbeitung vor?

Wir beliefern Bewohner einer Wohneinrichtung, kein Heim im Sinne des Heimgesetzes, mit Arznei- und Hilfsmitteln auf Rechnung.
Die Bewohner erteilen uns dafür schriftl. eine Einwilligung. Diese ist entsprechend den Vorgaben der DSGVO von uns ausgearbeitet und aufgesetzt worden. Zudem erhalten sie unsere Datenschutzerklärung auf Wunsch.

Ist hier ein Schriftstück im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung nötig? Es existiert kein Vertrag zwischen Wohneinrichtung und Apotheke.


Herzliche Grüße,
A. Irmer