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Thema: Rezepte für Tierarzneimittel - doppelte/dreifache Ausfertigung

  1. #1
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    Rezepte für Tierarzneimittel - doppelte/dreifache Ausfertigung

    Hallo,
    im Ravatiskript bin ich gerade über die Ausfertigung von Rezepten für Tierarzneimittel gestolpert. Es heißt bei Tieren benötigt man eine zweifache Ausfertigung des Rezepts, bei Lebensmittel-Tieren eine dreifache. Allerdings findet man Gesetztext nur etwas zur zweifachen Ausfertigung (bzw. Kopie). Eine für die Apotheke, eine für den Tierhalter.

    Was soll also die dritte Ausfertigung bei LM-Tieren bedeuten?

    Herzliche Grüße
    Mariele Fligge

  2. #2
    Hallo Frau Fligge,

    soweit Sie sich auf die zweifache Ausfertigung eines Rezeptes beziehen, ist § 19 Abs. 2 ApBetrO einschlägig. Von einer dreifachen Ausfertigung ist mir nichts bekannt.
    In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) findet sich dazu keine weitere Regelung.
    Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass es keine diesbezüglichen Vorlagen, wie für BtM-Rezepte gibt. Demnach wäre auch fraglich, wie die zweite Ausfertigung erstellt wird. Bei der Behandlung im Stall hat der Tierarzt keinen Kopierer bei sich. Er müsste also auf zwei Zettel schreiben.
    Im Alltag einer Apotheke kommen diese Fälle praktisch nicht vor.
    Dazu habe ich soeben noch mit unserer Amtstierärztin telefoniert.
    Sie wies darauf hin, dass nach ihrer Kenntnis für den Tierarzt eine solche Verpflichtung nicht zutrifft. Sie war früher praktisch tätig.
    Sie geht davon aus, dass ein Tierarzt, der zur Behandlung von Nutztieren gerufen wird, die dann notwendigen Tier-AM mit sich führt.

    Vielleicht für Sie noch wichtig: Pferde sind grundsätzlich Lebensmittel liefernde Tiere. Jedes Pferd braucht einen sog. Equiden-Pass. In dem kann aber die Nutzung als Lebensmitteltier nach dem Tod gestrichen werden. Damit könnte dann der Tierarzt ein normales Rezept, wie für einen Hund oder eine Echse ausstellen.

    Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, stellen Sie diese gerne im Nachgang.
    Sie dürfen mich auch gerne tel. kontaktieren. 02104/99-2277

    Beste Grüße

    H.-U. Thielmann

  3. #3
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    Hallo Herr Thiemann,

    danke für die ausführliche Antwort. Also wird in der Praxis nur die Kopie des Rezepts in der Apotheke zur Dokumentation einbehalten?

    Im Skript steht es folgendermaßen beim Thema Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel (Paragraph 19 apbetro)
    "Abgabe: nur auf Verschreibungen in doppelter Ausfertigung (dreifach bei LM-Tieren, eine Durchschrift für den Tierarzt, in die Apotheke kommen immer zwei)"
    Daher die Verwirrung.
    Liebe Grüße
    Mariele Fligge

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    in meinen Kursen betone ich immer, dass die Rechtinterpretations-Hoheit auf Ebene der (Bundes-)Länder liegt.
    Insofern möchte ich hier nur ungern widersprechen (v.a. nicht dem von mir sehr geschätzten Amtsapotheker Thielmann :-)).

    Dennoch (mit Blick auf andere BL und was mir in der Vergangenheit so alles berichtet wurde..):

    § 19 ApBetrO ist hier eindeutig:
    "(2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abgegeben werden. Das Original der Verschreibung ist für den Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben."

    Und konkret zu der Frage:
    Fall A) kein LM-Tier: Apotheke macht (per Kopie) SELBST die (zur Erfüllung von § 19 Abs. 1 Nr. 2) notwendige Zweitschrift
    Fall B) LM-Tier (unwahrscheinlich, aber möglich!): Tierarzt muss diese dem Tierhalter bereits mitgegeben haben! (eine Version SELBST bei sich dokumentieren - daher insgesamt drei)
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (05.07.2019 um 10:00 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  5. #5
    Hallo liebe Diskutanten,

    ich habe den Beitrag von Herrn Dr. Ravati zum Anlass genommen, nochmals zu recherchieren. Das Ergebnis: Herr Dr. Ravati hat Recht.
    Wie bereits festgestellt, findet sich die Rechtsgrundlage zum Verschreiben von verschreibungspflichtigen AM für Lebensmittel liefernde Tiere nicht in der Verschreibungsverordnung (AMVV). Langes Suchen führte zum Erfolg: Rechtsgrundlage ist die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV).
    "§ 13a*Verschreibung von Arzneimitteln
    (1) Außer im Falle des § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei Doppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfertigungen (Original und ein Doppel) verschrieben werden."

    Ich bitte um Entschuldigung für meine vorherige nicht ganz richtige Darstellung des Problems.

    Beste Grüße

    Thielmann

  6. #6
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    Vielen Dank!

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