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Thema: Sondervermerk; Packungsgrößenverordnung; INTUNIV

  1. #1
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    Sondervermerk; Packungsgrößenverordnung; INTUNIV

    Sehr geehrtes Pharma-4-you-Team,

    bin mir im folgenden Fall nicht ganz sicher.

    Verordnet: 4 x INTUNIV (Guanfacin) 1mg RET 28 Stk.

    -28Stk. -->kA + nur diese Packungsgrößen im Handel
    -Wirkstoff nicht extra gelistet in Packungsgrößenverordnung -->Fällt unter "Psychopharmaka" -->N3 100Stk.


    Frage: Brauch ich einen Sondervermerk ("!" oder "Menge ärztlich begründet")

    Es übersteigt ja N3 und ist kein vielfaches von N3. Also bräuchte ich einen Sondervermerk, oder? Andererseits darf doch anscheinend ein fehlender Sondervermerk nicht mehr retaxiert werden, oder?

    Hätten Sie eine Empfehlung für mich?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Vanessa Teichmann

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Teichmann

    Es ist richtig, dass in der Packungsgrößenverordnung bei Psychopharmaka die N3 100 St. sind.
    Der N1 Bereich beinhaltet 16 bis 24 Stück.
    Der Wirkstoff ist nicht extra gelistet, es ist aber keine Normgröße vorhanden, die Stückzahlverordnung ist 28 St.
    Das Sonderkennzeichen ist nur gedacht für Vielfache der größten Normpackung.

    Im neuen Rahmenvertrag steht unter §8 Absatz 3:

    Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge keinem N-Bereich, stehen ausschließlich Packungen mit der identischen Stückzahl zur Auswahl.
    Für die 28 St. also kein Problem, für ein Vielfaches davon nicht definiert.

    Hier sollten sie nochmal Rücksprache mit ihrem LAV halten, ob sie die Menge beliefern können.

    MFG
    Elke Schröder
    Geändert von Elke Schröder (02.07.2019 um 09:23 Uhr)
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  3. #3
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    Ok dann halte ich da mal Rückfrage.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen Vanessa Teichmann

  4. #4
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    Dürfen hier nach dem neuen Rahmenvertrag nicht einfach 4x28St. ohne ärztliche Rücksprache abgegeben werden?
    Der Arzt hat ja expliziert diese verordnet.

    Viele Grüße,
    Manuela Krause

  5. #5
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    So wie ich das sehe, darf der Arzt gerne zwei Zeilen bemühen und in beiden Zeilen 2x INTUNIV (Guanfacin) 1mg RET 28 Stk.verordnen.
    Dann wäre die Abgabe kein Problem.

  6. #6
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    Habe nochmal mit dem HAV Rücksprache gehalten:

    Nach altem Rahmenvertrag hätten wir nur 3 abgeben dürfen, nach neuem Rahmenvertrag darf man die 4 Stk.

  7. #7
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Warum ? Verordnet wurden 4x28=112 Stück. Dabei sind Nmax=100 Stück.
    Nun heißt es doch in §8(3)4 " Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel."
    Da es keine Packung mit 4x28 Stück gibt müsste der Arzt die Verordnung auf vier Zeilen aufteilen, und in jeder eine Packung verschreiben.

    Ich danke schon mal im Voraus,
    Christoph

    ps: §18(4) wiederum könnte die Abgabe von 4x28 Stück stützen, da es eben nur eine Packungsgröße am Markt gibt.
    Geändert von Christoph Stackmann (10.07.2019 um 12:14 Uhr) Grund: reneutes Lesen des Rahmenvertrages

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