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Thema: Import von "Amorex" aus Österreich

  1. #1
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    Import von "Amorex" aus Österreich

    Guten Tag,

    "Amorex" wird im Internet als sogenannte Liebeskummer-Pillen beworben. Eine Kundin von mir möchte sie auf jedenfall haben.
    (Das Zweifelhafte an diesem Präparat lassen wir mal außen vor)

    Kann sie nur als Import aus Österreich bekommen.

    Doch wie ist hier nun die rechtliche Grundlage? Ich kann es irgendwie nicht richtig einteilen..??

    Hauptbestandteile sind der Griffoniaextrakt (wegen 5-HT) und S-Adenosylmethionin.

    1. Es gibt jeweils mit den einzelnen Stoffen NEM auf dem dt. Markt aber nicht in dieser Kombination.
    -->Ist das dann auch eine Versorgungslücke die ich mit dem Import schließen dürfte, bzw. gilt diesen MUSS überhaupt auch für NEM??
    -->Also DARF ich IMPORTIEREN??

    2. 5-HT fällt an sich in die AMVV -->wie sieht es mit dem Griffonia-Extrakt an sich da aus?? in D gibt es nur freiverkäufliche NEM
    -->Brauche ich nun für diesen Import ein Rezept??

    Vielen Dank schonmal im vorraus.

    Mit freundlichen Grüßen

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    sorry für die späte Antwort.
    Also: ich habe gerade den Status bei der Ilapo-Datenbank überprüft.
    Es ist in Ö. ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Da hier so nicht erhältlich, ist ein Import m.E. möglich.
    Der Extrakt einer Pflanze ist nicht automatisch auch rx, wenn die Pflanze einen rx-Stoff enthält! Wenn der Gesetzgeber das so will, dann schreibt er es auch so in die Anlage 1 der AMVV rein (z.B. Digitalis folium, glykosidhaltiges und seine Zubereitungen).

    Also keine spezielle Rechtsnorm, die dem Imnport entgegensteht.
    Aber: Bedenken gem. § 17 ApBertO dürfen Sie immer haben (auch beim Import fragwürdiger AM)

    VG
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
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    Hallo,

    dazu habe ich auch eine Frage.
    Darf man auch importieren aus der EU, wenn es im EU-Ausland ein NEM ist (mit Verkehrsfähigkeitsbescheinigung).
    Es handelt sich um Naja mite aus den Niederlanden.

    Vielen Dank im Voraus,
    Christoph Zerlik

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Herr Zerlik,

    ja, grundsätzlich dürfen Sie auch NEM aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten importieren. Grundsätzlich gelten die gleichen Vorgaben, die Sie https://www.pharma4u.de/forum/showth...f-Privatrezept nochmal nachlesen können.
    Die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ist übrigens nicht ausagekräftig, da diese von einer anderen Firma und nicht von einer Behörde kommt. Nach dem Motto "Firmen kontrollieren Firmen", da kann auch gerne mal gemauschelt werden.....
    Wichtig ist, dass das NEM in ganz Holland rechtmäßig im Verkehr ist, was Sie an dieser Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht erkennen können. Dafür benötigen Sie die verbindliche Aussage einer Niederländischen Behörde. Ggf. können Sie auch bei der ILAPO in München nachfragen.
    Prüfen Sie das bitte gut, denn Sie dürfen es nicht abgeben, wenn es in Holland nicht verkehrsfähig ist. Außerdem sind Sie für die Qualität des Produktes verantwortlich!

    Beste Grüße.
    Geändert von Lars Frohn (15.02.2021 um 18:00 Uhr)
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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  5. #5
    Hallo zusammen,

    meines Erachtens ist die Rechtslage gar nicht kompliziert.
    Die Importverbote für AM unter der Ausnahme von § 73. Abs. 3 AMG gelten ausschließlich für Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG und auch nur für den Import über Apotheken. Gem. § 73 Abs. 3 geht es zudem um FAM.

    M.E. kann man Nem nicht durch die Importvorschriften des AMG zum AM machen.

    Soweit Nem in den Verkehr gebracht werden, gelten ausschließlich sämtliche Bestimmungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in Verbindung mit der NemV.

    Ob diese im Ausland (hier: innerhalb EU) in den Verkehr gebrachten Präparate als Nem hier verkehrsfähig sind, bedarf der jeweilgen Klärung. Andererseits ist § 5 (speziell) Abse. 1 und 2 NemV einschlägig.
    Insbesondere sind für diese Produktgruppe ausschließlich die Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.

    Man kann sicherlich auch solche Produkte in der Apotheke veräußern; diese fallen aber demzufolge nicht unter das AMG.

    Als Apothekeninspektor bzw. Überwachungsbehörde sollte man sich da nicht auf "dünnes Eis" begeben. In den wenigen Fällen während meiner Dienstzeit haben wir dann auch immer die Lebensmittelüberwachung mit einbezogen.

    Sollten Nem jedoch entgegen den Regelungen als AM aufgemacht sein und arzneiliche Wirkungen ausgelobt und/oder beworben werden, sind solche Produkte erst gar nicht verkehrsfähig. Sie werden dadurch auch nicht unmittelbar zum FAM.

    Apotheker sollten sich mit den Rechtsvorschriften zum Lebensmittelrecht auskennen, bevor sie versuchen, Nem auf biegen und brechen dem AMG zu subsummieren.

    Grüße aus dem Rheinland

    H.-U. Thielmann

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