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Thema: Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis usw

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis usw

    Hallo zusammen,

    Mit der Medizinproduktebetreiberverordnung, die uns ja als Betreiber eines Medizinproduktes klassifiziert, habe ich durchaus Klärungsbedarf was denn nun "Sache ist".

    Das Medizinproduktebuch müssen wir bei RR- Geräten beilegen (zumindest bei einigen Krankenkassen).

    Ins Bestandsverzeichnis gehören Milchpumpen. Vernebler ( wie Pariboy) und RR- Geräte.
    Aber auch BZ- Messgeräte ? Ebenso Easyhaler, Foster, Salbuhexal usw?

    Der Verband ist da leider wenig hilfreich, danke.

    Einen schönen Ersten Advent,

    Christoph Stackmann

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christina Haamann
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    Hallo Herr Stackmann,

    entschuldigen Sie bitte die späte Antwort.
    Die Medizinproduktebetreiberverordnung gilt nur für Medizinprodukte, die Sie in der Apotheke betreiben (nicht vertreiben). Dort müssen also Blutdruckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte etc. eingetragen werden mit denen Sie in der Apotheke Messungen durchführen. Und meines Wissens auch die Leihgeräte, da die Verantwortung der Wartung etc. hier bei Ihnen liegt.
    Nicht aufgenommen werden die Geräte zum Verkauf. Ins diesem Fall wäre dann der Patient der "Betreiber" und für diesen gilt die Verordnung nicht.
    Die von Ihnen erwähnten Inhalatoren wie Foster betreiben oder verleihen Sie zum einen nicht, und außerdem sind dies zugelassene Arzneimittel und keine Medizinprodukte, daher auch keine Aufnahme in das Buch nötig.

    Viele Grüße
    Christina Herrmann
    Apothekerin bei der pharma4u GmbH

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Herrmann,

    danke für die Klarstellung. Der Verband (AVWL) sorgt hierbei für m.E. große Verwirrung.

    "Die Medizinproduktebetreiberverordnung gilt nur für Medizinprodukte, die Sie in der Apotheke betreiben (nicht vertreiben)" Das ergibt auch Sinn für mich.
    Laut AVWL müssen wir Kunden für z.B. RR-Geräte ein Medizinproduktebuch mitgeben. Was m.E. nur bei Leihgeräten Sinn ergibt. Bei Kaufgeräten hingegen nicht.

    Danke, dass Sie mich in meiner Auffassung bestärkt haben.
    Eine schöne Weihnachtszeit,
    Christoph Stackmann

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