Ergebnis 1 bis 9 von 9

Thema: 3.Stex: 2 Ärztemuster

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    26.03.2011
    Beiträge
    3

    3.Stex: 2 Ärztemuster

    Hallo!
    Wir sind im Examen gefragt worden, warum der Arzt nur 2 (!) Musterpackungen anfordern darf und nicht etwa eine oder 3 oder 5....
    Unsere Antwort bezog sich auf §17 ApBetrO (Abgabe von AM nur durch pharm Personal in Apothekenbetriebsräumen, bzw mit Versandhandelserlaubnis etc.) und dass es nur der Information des Arztes dienen soll. Wir haben auch schon Ärzte gefragt, die uns auch keine Antwort geben konnten...

    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus!


    L.Grunow

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327

    Idee Muster

    Hallo Frau Grunow,

    die Antwort ist nicht weiter schwierig, denn das ganze ist abschließend geklärt im AMG § 47, Abs. 4 (wie auch im Ravati-Skript beschrieben) :-)

    "(4) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige schriftliche Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben lassen. Mit den Mustern ist die Fachinformation, soweit diese nach § 11a vorgeschrieben ist, zu übersenden. Das Muster dient insbesondere der Information des Arztes über den Gegenstand des Arzneimittels. Über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von Mustern sind gesondert für jeden Empfänger Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen."

    Beste Grüße

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  3. #3
    Premium-User
    Registriert seit
    01.02.2011
    Beiträge
    3
    Danke für die schnelle Antwort. Es ist nur leider so, dass der Prüfer mit dieser Antwort nicht zufrieden war (haben genau das Ravati-Skript zitiert). Er bohrte trotzdem weiter, warum 2 (!!!!). Haben auch gesagt, dass es so eben im Gesetz steht...

    Grüße aus Berlin Ahnert & Grunow

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    ..also:
    Man kann auch alles ausschlachten .. ;-)
    Die Regelungen sind getroffen weil AM in D generell apothekenpflichtig sind. Dieses Bestimmungen des AMG sind in § 43 verankert und für den Arzt mit sehr engen Ausnahmen in § 47 ebenfalls zu beachten.

    Hier nochmals zur Erinnerung in§ 43 "Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden"

    Es ist in Verbindung mit den Beratungs- und Dokumentations-Pflichten der Apotheke gem. §§ 17-22 klar der erkennbare Wille des Gesetzgebers, dass das "4 Augen-Prinzip" sinnvoll ist und keinenfalls der Arzt allein die Verantwortung für Abgabe Doku und Beratung bei AM übernehmen soll. Das nennt man im Jargon manchmal auch "Dispensier-Verbot"

    So, wenn das jetzt immer noch nicht reicht fürs 3. Stex. dann fress ich einen Be.... ;-)

    Beste Grüße

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  5. #5
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
    Registriert seit
    15.12.2010
    Beiträge
    444
    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    dann fress ich einen Be....
    ...rliner oder was?
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  6. #6
    Premium-User
    Registriert seit
    26.03.2011
    Beiträge
    3
    Vielen Dank!! Ich hoffe. Sie müssen ihn nicht fressen

    Grüße!

  7. #7
    Premium-User
    Registriert seit
    30.01.2011
    Beiträge
    1
    Was darf der Arzt mit dem Muster machen? An Patienten abgeben? Gibt es dafür eine konkrete Regelung? Nach ApBetrO darf die Arzneimittelabgabe ja nur durch pharm. Personal in den Apothekenräumen erfolgen...

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
    Registriert seit
    05.01.2011
    Ort
    Hessen
    Beiträge
    1.732
    Guten Morgen Frau Hallau,
    Zitat Zitat von Janine Hallau Beitrag anzeigen
    Was darf der Arzt mit dem Muster machen?
    Gute Frage, die das Gesetz nicht abschließend beantwortet. Der Gesetzestext sagt folgendes:
    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Das Muster dient insbesondere der Information des Arztes über den Gegenstand des Arzneimittels.
    Der Gesetzgeber hätte an dieser Stelle statt "insbesondere" besser "ausschließlich" schreiben können, dann wäre es eindeutig!
    -> die Weitergabe eines Musters schließt dieser Paragraf somit nicht aus.

    Beste Geüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo Frau Hallau,

    bitte vergessen Sie nicht, dass die ApoBetrO außerhalb der Apotheke nirgendwo rechtswirksam ist (natürlich auch nicht in der Arztpraxis), sondern das AMG!
    Und hier steht, wie Frau Noah richtig gesagt hat "INSBESONDERE". Im Kommentar zum AMG heißt es, dass andere Dinge und damit auch die Abgabe bewußt nicht EXPLIZIP ausgeschlossen worden sind und der Arzt somit im Ausnahmefall einem Patienten zu Erprobungszwecken ein Arneimittel im Rahemen einer unmittelbaren, gerichteten Behandlung auch mitgeben darf.

    Beste Grüße

    Alexander Ravati

    PS: Was aus "Einzelfall" werden kann sieht man ja auch in der Apotheke im Bereich des Boten-Dienstes ;-)
    Das Wort ist nämlich nirgendwo rechtsverbindlich definiert...
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •