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Thema: USt

  1. #1
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    USt

    Hallo an die Steuerexperten,

    wenn ich eine Rechnung schreibe für eine Leistung für eine Hochschule oder Bildungseinrichtung, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt, ich selber aber Ust-Pflichtig bin, wie verhält es sich dann mit Reisekosten, die auf der selben Rechnung ausgewiesen werden?
    Beispiel: Leistung 500,-- Ust-frei. Reisekosten 50,-- (km Pauschale oder Ticket der Bahn) Gesamtbetrag = 550,-- oder muss ich auf die 50,-- Reisekosten 19% MwSt.drauf schlagen? Und bei Bahntickets auf den Netto-oder Brutto Betrag?

    Danke & viele Grüße,

    Lars Frohn
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Herr Frohn,

    als Dozent können Sie die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG in Anspruch nehmen. Sie erbringen als selbstständiger Lehrer unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen an allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, die die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 a UStG erfüllen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese private Schule entsprechen Voraussetzung erfüllt. Dies wird als gegeben unterstellt.

    Die von Ihnen erbrachten Dozentenleistungen sind somit umsatzsteuerfrei in Rechnung zu stellen, da es sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen handelt.

    Die von Ihnen in Rechnung gestellten Reisekosten für die Bildungseinrichtung stellen sog. Nebenleistungen zur Hauptleistung dar. Bei der Weiterberechnung ist der Grundsatz „Einheitlichkeit der Leistung“ sowie „die Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“ zu beachten.
    Die Weiterberechnung dieser Kosten erfolgt daher zu den gleichen umsatzsteuerlichen Regelungen wie die Hauptleistung, also in vorliegendem Falle umsatzsteuerfrei.

    Da Sie grundsätzlich umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (mit anderen Umsätzen / Leistungen) sind, profitieren Sie auf dieser Ebene von dem sog. Vorsteuerabzug. Aus den „eingekauften“ Reiseleistungen“ könne Sie allerdings keinen Vorsteuerabzug geltend machen, dies verbietet § 15 Abs. 2 UStG; die Rückausnahme des § 15 Abs. 3 UStG greift nicht. Die „eingekauften“ Reiseleistungen stellen bei Ihnen in voller Höhe des verausgabten Betrages Betriebsausgaben ohne Vorsteuerabzug dar und werden sodann in voller Höhe, allerdings umsatzsteuerfrei weiterberechnet.

    Bsp.:
    Sie übernachten im Hotel für € 50,-- zzgl. 7 % USt = € 53,50. Hier haben Sie keinen Vorsteuerabzug von € 3,50, obwohl Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind, denn Sie verwenden die Übernachtung im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerbefreiten Ausgangsleistung (§ 15 Abs. 2 UStG). Sie sind also mit insgesamt € 53,50 belastet. Als Reisekosten berechnen Sie also den Bruttobetrag i. H. v. € 53,50 weiter, ohne darauf gesondert Umsatzsteuer zu berechnen, da es sich um einen Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Unterricht) handelt.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
    Registriert seit
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    Bonn
    Beiträge
    299
    Hallo Herr Freischlader,

    besten Dank für Ihre ausführliche und verständliche Erklärung!

    Viele Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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