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Thema: Interaktionen & DSGVO

  1. #1
    Premium-User
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    Interaktionen & DSGVO

    Hallo!

    Wir haben uns Gedanken zum Thema Arzt-Rücksprache bei Interaktionen gemacht. Rein theoretisch müssen wir uns ja vom Patienten, vor allem wenn sie keine Kundenkarte haben, eine Erlaubnis geben lassen, ob wir den Arzt kontaktieren dürfen, gerade auch wenn es um Interaktionen mit Arzneimitteln geht, die von einem anderen Arzt verordnet wurden, oder? Und was passiert, wenn der Patient nicht einwilligt? Dürfen wir es dann überhaupt dokumentieren, dass er nicht eingewilligt hat?
    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß,
    Susi Schmidt

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Schmidt,

    richtig, grundsätzlich muss Ihr Patient damit einverstanden sein, dass Sie den behandelnden Arzt bezüglich einer Frage zur Medikation telefonisch kontaktieren. Die Erlaubnis brauchen Sie nicht schriftlich. Sie können den Kunden fragen (telefonisch oder wenn er vor Ihnen steht), ob er mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, um für ihn Arzneimittel-bezogene Probleme zu lösen. Wenn er nicht einverstanden ist und Sie aus Gründen der Arzneimittelsicherheit keine Möglichkeit sehen, das Arzneimittel abzugeben, dürfen Sie das auch nicht. Ich denke spätestens dann wird der Kunde einwilligen, den Arzt, der das Rezept ausgestellt hat oder einen anderen ihn behandelnden Arzt zu kontaktieren. Wenn er aber tatsächlich nicht einwilligt, können Sie dokumentieren um theoretisch nachweisen zu können, dass Sie nicht gegen § 17 Apothekenbetriebsordnung (Kontrahierungszwang) verstoßen haben.

    Beste Grüsse.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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